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| Rubrik | Einsatz | zurück | ||
| Thema | JF im Einsatz | 108 Beiträge | ||
| Autor | Magn8us 8H., Pöttmes / Bayern | 467085 | ||
| Datum | 29.02.2008 09:01 MSG-Nr: [ 467085 ] | 51684 x gelesen | ||
Geschrieben von Florian Besch Im neuen auch nicht ? Nein auch im Neuen nicht: Art. 7 bleibt unverändert: Geschrieben von BayFwG (1) Jugendliche können vom vollendeten 12. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr als Feuerwehranwärter Feuerwehrdienst leisten. Ich hab irgendwo ein Schreiben aus der Mitte des vergangenen Jahrhunderts, da wird auch beschrieben, warum bewusst auf die Bildung von "Jugendfeuerwehren" verzichtet wurde und stattdessen "Jugendgruppen" bevorzugt wurden... Das einzige was sich im Bereicht der Jugendarbeit im neuen Gesetz geändert hat ist, dass die Jugendwarte im potentiellen Kreis derer aufgenommen wurden, denen eine Aufwandsentschädigung zustände. Grüße Magnus | ||||
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