Geschrieben von Gerhard BayerIm Anhang 3 der entsprechenden Verordung steht wörtlich als Ausnahme:
- Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach §35 der Straßenverkehrs-Ordnung in Anspruch genommen werden können
Also irgendwie komme ich damit momentan nicht ganz klar im Kopf. Zu dieser Aussage benötige ich noch etwas Erläuterung: Ich habe noch mal in der StVO nachgelesen, damit ich nicht §35 und §38 durcheinanderwerfe. Mein aktueller Kenntnisstand ist, dass §35 prinzipiell auch von jedem Feuerwehrangehörigen angewendet werden kann, um zügig zum Standort des Gerätehauses zu kommen. Dabei ist der §35 nicht an besondere technische Ausstattung des KFZ geknüpft. Hat der Feuerwehrangehörige dieses Gerätehaus erreicht, so kann er am Steuer eines mit RKL und Tonfolgeanlage ausgestatteten Fahrzeuges nicht nur §35, sondern auch §38 nutzen. Wenn ich nun das Zitat - Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach §35 der Straßenverkehrs-Ordnung in Anspruch genommen werden können mit der Feststellung kombiniere, dass der Feuerwehrangeörige prinzipiell in fast jedem KFZ zum Gerätehaus fahren und somit in fast jedem KFZ §35StVO anwenden kann, dann wäre somit wiederum fast jedes KFZ von der Umweltzonenregelung befreit. Das kann doch auch nicht richtig sein, oder??
MfG
Uwe Stegemann
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