Hallo,
Geschrieben von Uwe Stegemann mit der Feststellung kombiniere, dass der Feuerwehrangeörige prinzipiell in fast jedem KFZ zum Gerätehaus fahren und somit in fast jedem KFZ §35StVO anwenden kann, dann wäre somit wiederum fast jedes KFZ von der Umweltzonenregelung befreit. Das kann doch auch nicht richtig sein, oder??
... nur ist m.E. der Unterschied darin, dass die Eigenschaft als § 35 StVO-Fahrzeug beim Privat-Fahrzeug des Fw-Angehörigen ja nichts mit dem Fahrzeug selbst sondern mit dem Fahrer/Mitfahrer zu tun hat (das Fahrzeug ist nur solange "Feuerwehr" gemäß § 35 StVO, solange es konkret für die Aufgaben der Feuerwehr genutzt wird).
Hat aber dann m.E. auch die (ggf. sogar gewollte) Folge dass du mit deinem Privat-Fahrzeug in einer Umwelt-Zone zu einem Einsatz (z.B. zum Fw-Haus) fahren darfst, auch wenn du dort sonst nicht fahren dürftest.
... der § 38 StVO wäre da unpassend, da im Bereich der Pol. und des KatS einige, im Bereich der BW viele Fahrzeuge über keine SoSi verfügen, somit also bei § 38 StVO rausfallen.
Gruss
Gerhard
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