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Thema | Indikation für Sonderrechtsfahrten, war: AAO bei Barandmeldeanlagen | 3 Beiträge | ||
Autor | Diet8mar8 R.8, Essen / NRW | 471689 | ||
Datum | 22.03.2008 16:36 MSG-Nr: [ 471689 ] | 4130 x gelesen | ||
Geschrieben von Sven Niclas Ist so, rechtfertigt aber auch keine unangemessene Einsatzfahrt Feuerwehr, die Besatzung muß aufgrund der ihr zur verfügungstehenden Information entscheiden. Da gibts keine Entscheidung. Wenn die Leitstelle einen RTW mit dem entsprechenden Stichwort losschickt, fährt der mir Sonderrechten, genau wie die Feuerwehr zum Brandmelder. Was die Besatzung in der Hand hat, sind graduelle Unterschiede im Fahrverhalten. Die Entscheidung im Bereich RD trifft der Disponent. Wenn der nicht rausbekommt, was wirklich los ist, fährt in der Mehrzahl der Fälle wieder ein RTW ohne objektiven Grund mit Sonderrechten und dem damit erhöhten Unfallrisiko. Mit freundlichen Grüßen Dietmar Reimer *Planung ersetzt den Zufall durch Irrtum* | ||||
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