Moin
In aller Kürze:
Warnblinklicht ist nach Straßenverkehrsordnung erlaubt/geboten bei liegengebliebenem Fahrzeug, beim Abschleppen von Fahrzeugen und bei besonderen Gefahren wie z.B. einem Stauende (§§ 15, 15a und 16 StVO). Ich hoffe nicht, dass du auf der Anfahrt zum Gerätehaus eine besondere Gefahr darstellst, so dass Warnblinker also erstmal nicht erlaubt ist ;o)
Man könnte durch die Sonderrechte eine Ausnahme realisieren - die Voraussetzung wäre dann aber, dass der Warnblinker für die Erfüllung einer hoheitlichen Tätigkeit dringend geboten ist. Das isser nicht, ich bin bisher schon einige hundert Male ohne Warnblinker einwandfrei am Gerätehaus angekommen, und viele tausend andere sicherlich auch.
Somit wirds mit der Ausnahme durch die Sonderrechte auch nichts - folglich: Warnblinker alles in allem verboten und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
Dass die Verwendung noch dazu ziemlich doof ist, hat Jürgen ja schon dargelegt, aber ich weiß, dass der GMV gerade bei Feuerwehrs teilweise nicht viel zählt, so lange kein Gesetzestext dasselbe besagt ;o)
Gruß
Sebastian
--
Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben (Friedrich Hebel)
 Beitrag inhaltlich zustimmen / ablehnen
|