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Rubrik | pers. Ausrüstung | zurück | ||
Thema | Gefährdungsanalyse, war: sind wir in 2008 | 41 Beiträge | ||
Autor | Gerh8ard8 B.8, Pfungstadt / Hessen | 484737 | ||
Datum | 23.05.2008 15:01 MSG-Nr: [ 484737 ] | 17213 x gelesen | ||
Hallo, Geschrieben von Thomas Edelmann Nur den lieben Gott. Es besteht keine Weisungsbefugnis zwischen Landrat und KBR. Er wird auch nicht durch den Landrat bestellt, sondern die Wahl wird analog zum Kommandant von Kreistag bestätigt. ... wie meint mein Jurist immer: "ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung": Art. 20 (1) BayFwG: Der Kreisbrandrat, die Kreisbrandinspektoren und die Kreisbrandmeister sind ehrenamtlich für den Staat tätig und unterstehen dem Landrat. Den Aufwand für ihre Tätigkeit tragen die Landkreise. Ein Unterstellungsverhältnis beinhaltet regelmäßig auch die Weisungsgebundenheit (es sei den es wäre irgendwas als "unabhängige Stelle" geregelt ... finde ich aber nicht im Gesetz). ... ist sich also nichts mit "nur dem lieben Gott" ... Gruss Gerhard | ||||
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