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| Rubrik | Einsatz | zurück | ||
| Thema | NEF trifft FuStrW... | 169 Beiträge | ||
| Autor | Joac8him8 T.8, Köln / NRW | 498451 | ||
| Datum | 27.07.2008 14:51 MSG-Nr: [ 498451 ] | 121053 x gelesen | ||
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Geschrieben von Andreas Rometsch denn vor Gericht wird immer der Einzelfall geprüft werden, ob in dieser Situation bei diesem Patienten unter der Berücksichtigung der allgemeinen Einsatzlage die Benutzung von Sonderrechten möglich war oder nicht Falsch! Genau DAS wird das Gericht nämlich nicht prüfen. Das Gericht prüft vorrangig nicht die Frage, ob der Fahrer Sonderwegerechte in Anspruch nehmen durfte, sondern ob er mit Sonderwegerechten UNTERWEGS war und ihm insofern Vorrang inzuräumen war. Sprich, ob Blaulicht und Horn ausreichend vor der Kreutzung (i.d.R. drei durchlaufende Tonfolgen "vorher") an war und ob er angemessen gefahren ist. Die Frage, ob er die Sonderwegerechte überhaupt benutzen durfte ist zunächst völlig sekundär, weil selbet bei unzulässig benutzten Sonderwegerechten habe die anderen Verkehrsteilnehmer trotzdem erstmal freie Bahn zu schaffen. Es könnte lediglich am Ende bei einer Quotelung die Frage der Zulässigkeit eine Rolle spielen. Insofern ist die gesamte Diskussion - für den vorliegenden Fall - für die Katze. -wer Rechtschreibefehler findet darf sie behalten- | ||||
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