Beschluss des OVG
Schon in der Ordnungsverfügung vom 15. September 2008 hat die Antragsgegnerin angeführt, sicherheitstechnische Überprüfungen hätten ergeben, dass die Feuerwehrstiefel erhebliche Mängel wie eine fehlende Rutschhemmung, eine zu geringe Trennkraft der Laufsohle zum Schaft, eine zu niedrige Zehenkappenbelastbarkeit, eine fehlende Durchtrittsicherheit und ein unzureichendes Brennverhalten (Schmelzen von Reißverschluss und Schnürsystem) aufwiesen. Diese sicherheitstechnischen Bedenken hat die Antragsgegnerin durch ihre Ausführungen in der Beschwerdebegründung, die durch die vorgelegten Verwaltungsvorgänge gestützt werden, noch weiter vertieft und insbesondere aufgezeigt, dass schon seit mehreren Jahre immer wieder Qualitätsmängel und Probleme im Zusammenhang mit den erforderlichen Zertifizierungen der in Rede stehenden Feuerwehrstiefel aufgetreten sind.
noch weiter vertieft und insbesondere aufgezeigt, dass schon seit mehreren Jahre immer wieder Qualitätsmängel und Probleme im Zusammenhang mit den erforderlichen Zertifizierungen der in Rede stehenden Feuerwehrstiefel aufgetreten sind
Die Interessenabwägung geht auf der Grundlage des derzeitigen Erkenntnisstandes zu Lasten der Antragstellerin aus. Sie hat deshalb bis zum Abschluss des Eilverfahrens die von der Antragsgegnerin angeordnete sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung vom 15. September 2008 hinzunehmen.
Das heißt, die Verfügung ist wirksam ?
Schon allein der - wie hier - auf Untersuchungen von Fachinstituten gestützte begründete Verdacht, dass die Feuerwehrstiefel nicht den maßgeblichen Sicherheitsanforderungen genügen könnten, reicht aus, um das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin zurücktreten zu lassen. Feuerwehrleute, für die die Feuerwehrstiefel gerade bestimmt sind, müssen sich bei einem Notfalleinsatz darauf verlassen können, dass ihre Ausrüstung den erforderlichen Qualitätsstandards genügt. Sicherheitstechnische Mängel bei ihrer Ausrüstung wie insbesondere dem Schuhwerk haben unmittelbar die Gefahr von gesundheitlichen Beeinträchtigungen zur Folge. Gerade in Anbetracht ihrer in besonderem Maße gefahrgeneigten Tätigkeit gilt es zu verhindern, dass Feuerwehrleute durch eine unzureichende Ausrüstung ihr eigenes Leben und auch das Leben der von ihnen zu rettenden Personen gefährden. Angesichts dessen kann nicht hingenommen werden, dass möglicherweise den sicherheitstechnischen Anforderungen nicht genügende Feuerwehrstiefel in den Verkehr geraten. Jedenfalls bis der Verdacht eines vorhandenen Gefährdungspotentials durch eine abschließende Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ausgeräumt ist, muss sichergestellt werden, dass die vorliegend in Rede stehenden Feuerwehrstiefel nicht weiter in den Verkehr gelangen. Damit für sie verbundene Nachteile hat die Antragstellerin angesichts einer möglichen Gefährdung von Leib und Leben der Feuerwehrleute und der von ihnen zu rettenden Personen hinzunehmen.
Sicherheit geht vor Gewinn ?
mit freundlichen Grüßen
Michael Roleff
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