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| Rubrik | Einsatz | zurück | ||
| Thema | Wasserversorung etwas unkonventionell ;-) | 62 Beiträge | ||
| Autor | Joch8en 8H., Korntal/Friedrichshafen / Baden-Württemberg | 523967 | ||
| Datum | 25.11.2008 21:25 MSG-Nr: [ 523967 ] | 12332 x gelesen | ||
Und im niedersächsischen Brandschutzgesetzt sogar so fest verankert. Ebenso im "§ 32 Abs. 2 (Persönliche Hilfeleistungspflicht)" des FwG von BaWü. ==> unterlassene Hilfeleistung Der Gesetzgeber hat in § 323c Strafgesetzbuch (StGB) eindeutig festgelegt: „Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“ mkG Jochen FALK rules (Freundeskreis Arabischer Löschknechte) | ||||
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