Hallo Lothar,
eine gesetzliche Verpflichtung gibt es in NRW nicht, aber im RettG NRW steht im § 17 Abs. 4 folgender Satz:
1. die oberste Aufsichtsbehörde allgemeine und besondere Weisungen erteilen, um die
gleichmäßige Durchführung der Aufgaben zu sichern. Hierzu gehören insbesondere
Weisungen über Zahl, Standort, Bau, Betrieb und personelle Besetzung von Rettungswachen
sowie Eintreffzeiten am Notfallort, über die sächliche und technische Ausstattung der
Leitstellen, über die Farbgebung der Krankenkraftwagen und der Notarzt-Einsatzfahrzeuge,
die einheitliche Dokumentation des Einsatzgeschehens, die einheitliche Kennzahlen-
Berichterstattung und die einheitliche Kosten- und Gebührendarstellung im Rettungsdienst.
Wenn ich den Text oben richtig interpretiere trifft das auf Deine Frage zu. Ob es eine solche Weisung aber gibt, kann ich Dir nicht sagen.
Mit kollegialen Grüßen
René Bonn
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