Geschrieben von Ingo zum Felde§11(1)2 des NdsRettDG Die Träger des Rettungsdienstes stellen sicher, dass nach landeseinheitlichen Mustern über jede Fahrt eines Rettungsmittels und jeden Notarzteinsatz ein Bericht und über jede Patientenübergabe ein Protokoll gefertigt wird.
Und das ganze für Schleswig-Holstein - Rettungsdienstgesetz:
§ 5
Dokumentation, Datenschutz
(1) Wer Notfallrettung oder Krankentransport betreibt, ist verpflichtet, für eine Erfassung der Beförderungsaufträge und deren Ausführung nach einheitlichen Kriterien zu sorgen.
(2) Personenbezogene Daten dürfen nur erhoben und weiterverarbeitet werden, soweit
1.
dies zur Ausführung von Notfallrettung und Krankentransport einschließlich deren Abrechnung, zum Nachweis ordnungsgemäßer Ausführung des Einsatzes sowie für die weitere Versorgung der Patienten erforderlich ist oder
2.
die betroffene Person eingewilligt hat.
Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren wird ermächtigt, durch Verordnung Näheres über die Dokumentation, insbesondere die buchmäßige Erfassung der Aufträge und der Einsätze, über die Aufbewahrung der Aufzeichnungen sowie die Erhebung und Weiterverarbeitung personenbezogener Daten zu bestimmen.
Das Nähere folgt in der Durchführungsverordnung des Landes:
Abschnitt I
Dokumentation und Datenschutz
§ 1
Dokumentationspflicht
Wer Notfallrettung oder Krankentransport betreibt, ist nach Maßgabe der §§ 2 oder 3 verpflichtet, Daten nach einheitlichen Kriterien zu erfassen, sie auszuwerten und aufzubewahren (Dokumentation).
§ 2
Dokumentation im Rettungsdienst (Abschnitt II des Rettungsdienstgesetzes)
(1) Die Dokumentation umfaßt
1.
die Kommunikation der Rettungsleitstelle im Rahmen der Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Rettungsdienstgesetz über Anlagen im Sinne des § 6 Abs. 2,
2.
die Annahme von Einsatzforderungen und die Weitergabe der Beförderungsaufträge,
3.
Eintragungen in ein Einsatzprotokoll nach Absatz 2,
4.
bei Einsatz einer Notärztin oder eines Notarztes Eintragungen in ein Notarzteinsatzprotokoll nach Absatz 3.
(2) Das Einsatzprotokoll muß Angaben enthalten mindestens über
1.
die Person des Patienten,
2.
den Beginn und das Ende des Einsatzes,
3.
den Eintreffzeitpunkt am Einsatzort,
4.
die Beförderungsart
5.
sowie bei einer Notfallrettung zusätzlich
6.
die Notfallart, -ursache und Schweregrad,
7.
den Zeitpunkt einer Nachforderung der Notärztin oder des Notarztes,
8.
den Zustand des Patienten und Änderungen, insbesondere im Hinblick auf die vitalen Funktionen,
9.
Art und Reihenfolge der Maßnahmen des rettungsdienstlichen Assistenzpersonals,
10.
Zwischenfälle und Komplikationen,
11.
den Eintreffzeitpunkt am Beförderungsziel.
Nummer 5 und Nummer 7 bis 9 entfallen bei Einsatz einer Notärztin oder eines Notarztes.
(3) Das Notarzteinsatzprotokoll muß die Angaben nach Absatz 2 Nr., 1 bis 4 und Nr. 6 sowie Angaben enthalten mindestens über
1.
den Eintreffzeitpunkt der Notärztin oder des Notarztes am Einsatzort,
2.
die Notfallart, -ursache und Schweregrad,
3.
die Anamnese,
4.
die Diagnose oder Erstdiagnose,
5.
den Zustand des Patienten und Änderungen, insbesondere im Hinblick auf die vitalen Funktionen,
6.
Art und Reihenfolge der notärztlichen Therapie,
7.
Zwischenfälle und Komplikationen,
8.
den Übergabezustand und die Einsatzbeurteilung.
(4) Das Aufzeichnen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 obliegt der zuständigen Rettungsleitstelle. Die Angaben im Einsatzprotokoll sowie die Angaben nach Absatz 2 Nr. 1 bis 4 und Nr. 6 im Notarzteinsatzprotokoll obliegen dem eingesetzten rettungsdienstlichen Assistenzpersonal, die Angaben nach Absatz 3 Nr. 1 bis 8 im Notarzteinsatzprotokoll der Notärztin oder dem Notarzt.
(5) Einsatzprotokolle sind mindestens vier Jahre, Notarzteinsatzprotokolle sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren, sofern nicht nach anderen Rechtsvorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist vorgesehen ist. Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 sind mindestens sechs Wochen aufzubewahren, sofern nicht im Einzelfall aus den Gründen des § 4 Abs. 3 Nr. 2 eine längere Aufbewahrungsfrist erforderlich ist.
Sebastian
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Feuerwehr Heiligenstedtenerkamp
Löschzug-Gefahrgut Kreis Steinburg
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