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Rubrik | Rettungsdienst | zurück | ||
Thema | Dokumentation beim RTW-Einsatz | 10 Beiträge | ||
Autor | Fran8k E8., Wülfrath (NRW) / NRW | 525991 | ||
Datum | 05.12.2008 07:13 MSG-Nr: [ 525991 ] | 5578 x gelesen | ||
Hallo Lothar, folgendes gäbe es hierzu aufzuzeigen...: Rettungsgesetz Nordrhein Westfalen RettG NW § 5 Verhalten des Personals (1) Das zur Notfallrettung oder zum Krankentransport eingesetzte Personal hat die besondere Sorgfalt anzuwenden, die sich aus dieser Aufgabe ergibt. Hierzu die Erläuterungen: Diese Vorschrift verpflichtet das eingesetzte Personal, die besondere Sorgfalt anzuwenden, die durch den primär medizinischen Charakter der Aufgaben bestimmt ist. Besondere Sorgfalt umfaßt die Beachtung von Verhaltensregeln, die sich im wesentlichen bereits aus dem Berufsrecht ergeben. Zu ihnen gehören neben der Sorgfaltspflicht im eigentlichen Sinne die Behandlungs- und Betreuungspflicht, die Hinweispflicht, die Dokumentationspflicht, die Schweigepflicht, die Fortbildungspflicht und die Beachtung der Hygienevorschriften. Von rettungsdienstlichen Aufgabenträgern und Unternehmern sind Aufzeichnungen über den Einsatzanlaß, den Einsatzauftrag und die Durchführung des Einsatzes zu führen. Bei der Notfallrettung müssen die Aufzeichnung auch die von Einsatzpersonal erhobenen Befunde und die getroffenen Maßnahmen enthalten. Der Rettungsdienst haftet auch für Schäden, die durch eine mangelhafte Dokumentation entstehen. Eine nicht durchgeführte Dokumentation führt in einem Rechtsstreit zur Beweislastumkehr. Grüße aus Wülfrath Viele Grüße Frank Eichhorn ***Meine private Meinung...*** | ||||
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