| Rubrik | Einsatz |
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| Thema | Bemerkenswerte Ehrlichkeit | 66 Beiträge |
| Autor | Marc8 D.8, Bad Hersfeld / Hessen | 526696 |
| Datum | 09.12.2008 12:21 MSG-Nr: [ 526696 ] | 12231 x gelesen |
1. Feuerwehrangehöriger (geschlechtsneutral)
2. Facharzt
3. Fachausbilder (JUH)
4. Feuerwehranwärter (Bayern)
1. Feuerwehrangehöriger (geschlechtsneutral)
2. Facharzt
3. Fachausbilder (JUH)
4. Feuerwehranwärter (Bayern)
Geschrieben von Jürgen M@yerDie Forderung im Feuerwehrgesetz das jeder Feuerwehrangehörige im Alarmfall sich am Alarmplatz einzufinden hat ist meiner Ansicht nach in der Form nicht mehr zeitgemäss.
Wobei ich diese Regelung in Verbindung mit der Freistellungsregelung für wichtig erachte. So kann dem Arbeitgeber klargemacht werden, daß es nicht im Ermessen des FA liegt ob er kommt oder nicht. Würde es eine Ermessensfrage des FA, so stärkt man damit indirekt die Arbeitgeber.
MkG
Marc
Artikel 5 - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt. (2) ...
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