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RubrikEinsatz zurück
ThemaFahren ohne gültige Fahrerlaubnis26 Beiträge
AutorMark8us 8W., Schwäbisch Gmünd / Baden - Württemberg529964
Datum23.12.2008 21:29      MSG-Nr: [ 529964 ]5929 x gelesen

Geschrieben von Stephanie GöttertEinsatzfahrzeuge der FW und Krankenkrftwagen können als Kraftfahrzeuge "einer bestimmten Art" gemäß § 25 Abs. 1 S. 1 StVG von einem Fahrverbot ausgenommen werden. Aus Gründen Der Verhältnismäßigkeit sind sie von einem Fahrverbot auszunehmen, wenn ein auf bestimmte Fahrzeugarten beschränktes Fahrverbot als "Denkzettel" ausreicht. Dies gilt vor allem dann, wenn der Verstoß bei einer privaten Fahrt begangen wurde.

Dazu stand auch was im Kommentar meines Rechtsanwalts, als es darum ging, dass ich wegen Geschwindigkeitsübertretung auserorts für 4 Wochen zum Fußgänger gemacht werden sollte. Explizit genannt wurden Fahrzeuge des Rettungsdienstes, der Feuerwehr und landwirtschaftliche Zugmaschinen.

"Lohnt" sich aber wirklich nur dann, wenn man (wie in meinem Fall) auf die FE wirklich angewiesen ist. Hat in meinem Fall irgendwas zwischen 500 - 1000€ Aufpreis gekostet um weiterhin landw. Zugmaschinen fahren zu dürfen.

Gründe für eine Ausnahme, die der Richter in der Hauptverhandlung (teuer :-() erwähnt hat:
- die Strafe bleibt weiterhin eine Strafe, weil ich meinen PKW nicht benutzen konnte
- Der Täter zeigt Einsicht in sein Fehlverhalten
- erste Übertretung
- durch ein totales Fahrverbot wäre auch mein AG bestraft worden, was nicht verhältnismäßig sei.

Für den "Spass" weiterhin FF-Autos fahren zu dürfen hätte ich mir diesen Aufwand mit Sicherheit nicht angetan (ich bin in den 4 Wochen so oder so nicht rechtzeitig am GH gewesen)

Gruß, Markus


Wenn man aus einem 100 Stockwerke hohem Hochhaus springt, kann man 99 Stockwerke glauben, man könne fliegen. (Capital)

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