Geschrieben von Rainer Harmsen1) Das Ausleihen / zur Verfügung stellen von Material und Personal ist nicht das Problem. Kann mir trotzdem jemand die rechtliche Grundlage nennen, die die Feuerwehr berechtigt, notfalls etwas zu beschlagnahmen? (wie gesagt, nicht um darüber zu diskutieren...)
Was neben den Landesgesetzen auch noch vlt. wichtig ist ist folgendes.
Geschrieben von §34 STGB § 34 Rechtfertigender Notstand
1Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt.
2Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
Gruß
Sven
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