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RubrikEinsatz zurück
ThemaBereitstellung von Firmeneigentum auf Anforderung der Feuerwehr8 Beiträge
AutorSven8 H.8, Ibbenbüren / NRW539493
Datum29.01.2009 12:19      MSG-Nr: [ 539493 ]2267 x gelesen

Geschrieben von Rainer Harmsen1) Das Ausleihen / zur Verfügung stellen von Material und Personal ist nicht das Problem. Kann mir trotzdem jemand die rechtliche Grundlage nennen, die die Feuerwehr berechtigt, notfalls etwas zu beschlagnahmen? (wie gesagt, nicht um darüber zu diskutieren...)

Was neben den Landesgesetzen auch noch vlt. wichtig ist ist folgendes.
Geschrieben von §34 STGB § 34 Rechtfertigender Notstand
1Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt.
2Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.


Gruß
Sven



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 29.01.2009 11:52 Rain7er 7H., Schüttorf
 29.01.2009 12:03 Ulri7ch 7C., Düsseldorf
 29.01.2009 12:11 Sasc7ha 7T., Limbach-Oberfrohna
 29.01.2009 12:26 Rain7er 7H., Schüttorf
 29.01.2009 12:40 Sasc7ha 7T., Limbach-Oberfrohna
 29.01.2009 12:19 Sven7 H.7, Ibbenbüren
 29.01.2009 13:16 Udo 7W., Dinslaken
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