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Rubrikpers. Ausrüstung zurück
ThemaAusgehuniform62 Beiträge
AutorJose8f M8., Bad Urach / BaWü539949
Datum31.01.2009 16:59      MSG-Nr: [ 539949 ]24421 x gelesen

Geschrieben von Magnus Hammerl... oder es werden gleich diese lustigen Dinger mit dem Gummizug verwendet.


Wer mag darf es gern verwenden:
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Gefährdungsanalyse: Tragen von Krawatten im Feuerwehrdienst

Einleitung

Gemäß der von allen Feuerwehrunfallkassen eingeführten GUV-V A 1 hat der Unternehmer grundsätzlich für die Versicherten die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln. Auch wenn diese Betrachtung für die Angehörigen von Hilfsorganisationen durch entsprechende Regelwerke teilweise vorweggenommen sein mag, ist für kritische Zusammenwirkungen trotzdem eine detaillierte Betrachtung nötig.

Zum allgemeinen Dienstleistungsspektrum der Feuerwehren gehören grundsätzlich Brandsicherheitswachen und für bestimmte Fachkräfte auch Betriebsbegehungen im Rahmen des abwehrenden Brandschutzes.

Je nach regional festgelegter Kleiderordnung wird zu solchen öffentlichkeitswirksamen Außenauftritten i. d. R. das Tragen einer Krawatte festgelegt / gefordert.

Gefährdungen für Einsatzkräfte durch die Krawatte bei Brandsicherheitswachen

Die primäre Aufgabe von Brandsicherheitswachen bei öffentlichen Veranstaltungen ist nicht die Brandbekämpfung, sondern neben der Alarmierung weiterer Kräfte vor allem die Räumung.

Räumungen werden nur selten geübt und stellen bereits deshalb für die meisten Menschen Ausnahmesituationen dar. Wenn zusätzlich Anzeichen für einen Realbrand wahrnehmbar sind, dann ist zwangsläufig mit Fehlverhalten und Panik bei einem Anteil der zu evakuierenden Personen zu rechnen. Im Rahmen dieser Situationen kann es zu Konflikten zwischen Einsatzkräften und diesen Personen kommen, z. B. wenn der Zutritt zu nur vermeintlich sicheren Bereichen durch die Einsatzkräfte verwehrt wird.

Ebenso können im Rahmen von Großveranstaltungen alkoholisierte Personen, die vom Brandsicherheitswachdienst auf sicherheitswidriges Verhalten hingewiesen werden (z. B. Rauchverbot) zu aggressivem Verhalten oder zum „Zugreifen“ auf Grund von Gleichgewichtsstörungen neigen.

In beiden Fällen bietet die von der Einsatzkraft getragene Krawatte einen einfach zugänglichen „Griff“, mit dem die Einsatzkraft kontrolliert oder sogar durch Unterbrechen der Luft- und Blutzufuhr oder Überbeanspruchung der Halswirbelsäule verletzt werden kann. Auch Sekundärverletzungen durch das Stürzen einer gewürgten Einsatzkraft ohne Schutzreflexe oder einen Treppensturz sind möglich.

Verstärkend ist dabei die Problematik, daß durch die für den „Gegner“ günstige inkapazitierende Wirkung der Krawatte Einsatzkräfte auch durch wesentlich kleinere und schwächere Personen kontrolliert und verletzt werden können.

Dieses Problem ist grundsätzlich bekannt:

Sowohl die Einsatzkräfte der Polizei wie auch die Soldaten der NVA, die zu Wachdiensten teilweise Krawatte trugen, sind bzw. waren mit sogenannten Schnellbindern ausgestattet. Bei diesen Schnellbindern besteht der unter dem Hemdkragen verlaufende Teil der Krawatte aus einem Gummizug, der bei stärkerer Zugbelastung entweder selbst reißt oder sich im konstruktiv schwach ausgelegten Hakenverschluß öffnet.

Eine weitere Lösung ist eine Krawatte mit federbelastetem Clip, die damit lediglich an das Hemd angeklammert wird.
Auch für Sicherheitspersonal gehören solche Krawatten zum Ausstattungsstandard, z. B. für den Sicherheitsdienst der Deutschen Bahn AG.

Darüber hinaus wird bei anderen am Hals anliegenden Produkten ein Erdrosselungsschutz gefordert bzw. aus Gründen der Produkthaftung hinzugefügt. Bekannte Beispiele hierfür sind die bei 50 N öffnenden Kinnriemen neuer Feuerwehrhelme oder die Sicherheitseinrichtungen der in den letzten Jahren in Mode gekommenen Schlüsselbänder zum Umhängen um den Hals.

Gefährdungen für Fachkräfte der Feuerwehr bei Betriebsbegehungen

Grundsätzlich stellt eine nicht zusätzlich festgelegte Krawatte ein Sicherheitsrisiko dar. Die Krawatte kann an bewegten / rotierenden Maschinenteilen, Geräten wie Aktenvernichtern u. ä. erfaßt werden.

Die möglichen Folgen umfassen

Einzug mit den daraus resultierenden Verletzungsmustern von Gesichtsverletzungen bis hin zum Genickbruch

Erdrosselung bzw. Unterbrechung der Blutzufuhr zum Gehirn

Das zielgerichtete Ablegen der Krawatte „wenn eine reale Gefährdung erkannt wird“ ist hier keine realistische Option. Der Krawattenträger denkt zum einen i. d. R. nicht an diese Gefährdung, zum anderen kann nicht erwartet werden, daß er eine solche Gefährdungsstelle an ihm unbekannten Maschinen in allen Fällen identifiziert.

In den Unfallverhütungsvorschriften wird bei Arbeiten an in dieser Hinsicht gefährlichen Maschinen oder mit gefährlichen Werkzeugen generell eng anliegenden Kleidung gefordert, um solchen Gefährdungen vorzubeugen. Eine Krawatte kann ohne zusätzliche WIRKSAME Haltevorrichtungen wie eine die Krawatte sicher fixierende Krawattenklammer nicht als eng anliegende Kleidung im o. g. Sinne bewertet werden.

Schlußfolgerung

Das Tragen von Krawatten zu den benannten Tätigkeiten stellt eine grundsätzliche Gefährdung dar.

Die Gefährdung kann durch Unterweisung oder organisatorische Maßnahmen nicht unterbunden werden.

Somit stellt nur der generelle Trageverzicht bei den benannten kritischen Tätigkeiten oder eine technische Lösung in Form von Anschaffung geeigneter Sicherheitskrawatten eine wirksame Lösung dar.


mit freundlichen Grüßen

Jo(sef) Mäschle




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