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RubrikSonstiges zurück
ThemaBeamte und Social Networking8 Beiträge
AutorManu8el 8S., Westerwald / Rheinland-Pfalz542258
Datum10.02.2009 18:40      MSG-Nr: [ 542258 ]2641 x gelesen

Geschrieben von Ralf SchmidtWie ich gestern erfahren habe, will die Polizei eines großen Bundeslandes verstärkt ihre Beamten überprüfen, ob sie im Rahmen von "Social Networks" a la StudiVZ und Xing ein schlechtes Licht auf ihren Beruf werfen.
Konkret wurde wohl angekündigt, wer sich im Internet in einer Art und Weise präsentiert, die auch nur ansatzweise geeignet erscheint die Polizei zu diskreditieren, bekommt ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel Ausschluß aus der Polizei.


Die letztendlich entscheidende Frage ist:
Wie sehr muss man sich außerdienstlich wohlverhalten?

Eine Person ist in MeinVZ augenscheinlich angetrunken (nicht leichtbekleidet, vollgekotzt o.ä.) mit einem alkoholischen Getränk zu sehen. Der Arbeitgeber mahnt diese Person ab.
(in diesem Fall übrigens obwohl das Profil keinen nicht mal ansatzweisen Bezug zum Arbeitgeber dieser Person hatte).
In diesem Fall musste die Abmahnung zurückgenommen werden.
Wäre sie ok gewesen wenn das Profil direkte oder indirekte hinweise auf seinen Arbeitgeber enthalten hätte?
Wäre die Abmahnung erst berechtigt gewesen, wenn die Person auf dem Foto nicht auf einer Feier alkoholisiert abgebildet worden währe, sondern erst in Verbindung mit ihrer beruflichen Tätigkeit?

Ich denke auf die Arbeits- bzw. Verwaltungsgerichte wird dahingehend in den kommenden Jahren etwas Arbeit zukommen.


Manuel



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 10.02.2009 10:33 Ralf7 S.7, Gerlingen
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