1. Rückmeldung
2. Rauchmelder
3. Rettungsmittel
Geschrieben von Lutz RichterDaraus ergibt sich logischerweise, daß die Behinderung einer Hilfeleistung, welche als vorsätzliche Tat begangen wird, ebenfalls Strafbar ist.
Sorry, aber: Deine Lösung passt nicht zum Problem.
1. Begeht niemand ein Unterlassen oder eine Behinderung, wenn er ein angemessenes Rettungsmittel zu einem Notfall disponiert, sondern er macht exakt das, was er soll. Ein Dienstvergehen im beamten- oder arbeitsrechtlichen Sinne scheidet auch aus, wenn jemand das macht, was er soll.
2. Die Tatsache, dass ein NEF/RTW eines benachbarten RD-Bereiches evtl. schneller dagewesen wäre, spielt nur dann irgendeine Rolle, wenn gerichtsfest(!) nachweisbar ist, dass es zu einem Schaden (im schlimmsten Fall Tod des Patieten) gekommen ist, der bei einer anderen Ermessensentscheidung sicher nicht eingetreten wäre. Ohne diesen Schutz würde sich wohl kaum jemand ohne Androhung grober körperlicher Gewalt in eine Leitstelle setzen, denn Juristen gibts ja deutlich mehr als Disponenten...
3. Bei der Frage, ob ein anderes Rettungsmittel (RM) schneller ist, darf die Zeit die es braucht um die Verfügbarkeit zu prüfen (eigene und fremde RM) nicht außer acht gelassen werden. In der Zeit holt das eigene, weiter entfernt stehende RM je nach technischer Ausstattung der Leitstelle(n) im zweifel den Nachteil an Fahrzeit schon wieder raus.
4. Ist ja auch noch nicht überall sichergestellt, dass innerhalb eines RD-Bereiches imemr der RTW disponiert wird, der am schnellsten eintreffen kann. Näheres dazu gerne hier.
Gruß
A.
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INTUITION IST DIE GABE, DIE LAGE IN SEKUNDENSCHNELLE FALSCH ZU BEURTEILEN!
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