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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Rechtsstellung von Einheitsführern der Hilfsorganisationen | 17 Beiträge | ||
Autor | Udo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg | 545377 | ||
Datum | 25.02.2009 12:14 MSG-Nr: [ 545377 ] | 4451 x gelesen | ||
Geschrieben von Benjamin Lippelt Wir haben ihm erklärt, dass er genauso verpflichtet ist und für die Bekämpfung der gegenwärtige Gefahr in seinem Keller auch selbst vornehmen kann - notfalls, indem dem er genau dazu herangezogen wird. Richtig. Sehe ich auch so, gemäß §30 (1) NBrandSchG. Meistens sollte ein entsprechender Hinweis reichen. Beste Grüße Udo Burkhard ----------------------------------- schau mal rein: www.helferportal.org | ||||
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