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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Rechtsstellung von Einheitsführern der Hilfsorganisationen | 17 Beiträge | ||
Autor | Benj8ami8n L8., Braunschweig / Niedersachsen | 545457 | ||
Datum | 25.02.2009 18:13 MSG-Nr: [ 545457 ] | 4298 x gelesen | ||
Geschrieben von Ingo zum Felde Im Gesetz gibt es das nicht. Das RettD-Gesetz schweigt sich zu diesem Thema in der Tat aus. Andere Länder, beispielsweise Bremen, sind da deutlich besser. Es gibt aber das Gesetz über die Sicherheit und Ordnung, welches den Gemeinden bzw. den kreisfreien Städten ganz allgemein die Aufgabe der Gefahrenabwehr überträgt. Daher steht es einer Gemeinde oder einer Stadt frei, eine Hilfsorganisation damit zu beauftragen, beispielsweise eine Schnelleinsatzgruppe für den erweiterten Rettungsdienst aufzustellen und zu betreiben. Genau das ist bei uns durch eine Dienstanordnung des zuständigen Fachbereiches der kreisfreien Stadt geregelt. Dieselbe ist durch den Rat der Stadt verabschiedet worden. In diesem werden die SEGn aufgestellt. Also gibt es sowas durchaus auch ausserhalb des KatS-Gesetzes. | ||||
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