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RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaRechtsstellung von Einheitsführern der Hilfsorganisationen17 Beiträge
AutorFran8coi8s K8., Korntal-Münchingen / BW545613
Datum26.02.2009 17:42      MSG-Nr: [ 545613 ]4044 x gelesen

Geschrieben von ---Benjamin Lippelt---
Frage: Ein Feuerwehr-Einsatzleiter könnte diesen Bürger nun (theoretisch) gemäß §30 Niedersächsischen Branddschutzgesetz ("Hilfspflicht") heranziehen, um den von ihm benötigten Sandsäcke selber zu füllen. Kann ein Zugführer einer Hilfsorganisation, der im Auftrag der Feuerwehr tätig ist, dies auch? Er ist ja kein Feuerwehrangehöriger.


Wenn Katastrophenalarm währe ist das kein Thema, im Kats steht das gleiche

Aber auch in deinem Szenario ist das kein Problem, denn du schreibst ja das die Hilfsorganisation im Auftrag der für die Gefahrenabwehr zuständige Behörde tätig ist. Jeder Rettungsdienst der "privaten" ist ja auch nur im Auftrag tätig. Zuständig ist weder Rot Kreuz noch sonst jemand.

In der Praxis haben wir auch schon im Auftrag der Autobahnpolizei eine komplette Autobahn gesperrt. (ohne Unfall oder Blockade)

Der Auftrag macht also aus jedem einen Erfüllungsgehilfen
Autobahn ist natürlich Grenzwertig



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 25.02.2009 11:06 ., Braunschweig
 25.02.2009 11:25 Matt7hia7s O7., Waldems
 25.02.2009 11:32 Klau7s B7., Isernhagen
 25.02.2009 12:10 ., Braunschweig
 25.02.2009 12:14 Stef7an 7J., Birlenbach
 25.02.2009 12:14 Udo 7B., Aichhalden
 25.02.2009 11:27 ., Frielendorf
 25.02.2009 12:11 Udo 7B., Aichhalden
 25.02.2009 13:23 Ingo7 z.7, LK Harburg
 25.02.2009 18:13 ., Braunschweig
 26.02.2009 09:09 Cars7ten7 G.7, Dormagen
 26.02.2009 17:42 Fran7coi7s K7., Korntal-Münchingen
 26.02.2009 17:53 Fran7coi7s K7., Korntal-Münchingen
 26.02.2009 18:48 Benn7y M7., Unterschleißheim
 26.02.2009 21:10 Ingo7 z.7, LK Harburg
 27.02.2009 18:58 Benn7y M7., Unterschleißheim
 28.02.2009 14:44 ., Braunschweig

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