Rubrik | Freiw. Feuerwehr |
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Thema | Unfallversicherungsschutz im Freiw. Feuerwehrdienst | 13 Beiträge |
Autor | Udo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg | 547742 |
Datum | 12.03.2009 13:28 MSG-Nr: [ 547742 ] | 4120 x gelesen |
Infos: | 12.03.09 BGI 506 Aufgaben, Leistungen und Organistion ihrer gesetzlichen Unfallversicherung 12.03.09 SGB VII
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Sozialgesetzbuch, für uns interessant insbesondere:
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) - Gesetzliche Krankenversicherung
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) - Gesetzliche Unfallversicherung
Die Leistungen sind bundeseinheitlich im SGB VII, § 26 ff festgeschrieben.
Dazu gehören Leistungen für die Heilbehandlung, notwendige Arznei- und Verbandmittel, Hilfsmittel, Leistungen für Krankenhaus und Reha-Aufenthalte.
In Fortgang sind auch Leistungen zur Teilhabe am Arbeits- und Gemeinschaftsleben möglich, also z.B. Kraftfahrzeug- und Wohnungshilfe für notwendige Umbauten, Haushaltshilfe, Kinderbetreuungskosten.
Bei Pflegebedürftigkeit kann auch ein Pflegegeld gewährt werden.
Auch gezahlt werden, je nach Einzelfall, Verletztengeld und Übergangsgeld.
Rentenzahlungen und Hinterbliebenenleistungen (z.B. Sterbegeld, Witwenrente) sind ebenfalls im Leistungskatalog enthalten.
Pauschale Leistungen sind nicht zu erwarten, die Leistungen werden individuell nach Bedarf gewährt.
Eine gute Übersicht ist in der GUV-I 506 zu finden.
Nur eines bekommt man von der "Gesetzlichen Unfallversicherung" nicht gezahlt: Schmerzensgeld.
Beste Grüße
Udo Burkhard
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schau mal rein: www.helferportal.org
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