Rubrik | pers. Ausrüstung |
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Thema | Hanraths Klage gegen Untersagungsverfügung abgewiesen! | 90 Beiträge |
Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 548254 |
Datum | 15.03.2009 11:07 MSG-Nr: [ 548254 ] | 69164 x gelesen |
Infos: | 23.12.09 VG Aachen: Urteil gegen Hanrath - 18.11.2009 - 3 L 397/09 31.03.09 VG Aachen: Urteil gegen Hanrath - 10.03.2009 - 3 K 925/08 31.03.09 VG Aachen: Urteil gegen Hanrath - 10.03.2009 - 3 K 1729/08 24.03.09 Pressemitteilung des VG Aachen: Verbot des Inverkehrbringens von Feuerwehrstiefeln bestätigt 15.03.09 Richtlinie 89/686/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen 14.03.09 Verwaltungsgericht weist Klagen der Hanrath Schuh-Gmbh ab
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Themengruppe: | Hanrath Feuerwehrstiefel / Heimann Feuerwehrstiefel |
1. Verbandsgemeinde, Gebietskörperschaft in RLP bestehend aus selbständigen Ortsgemeinden. In solchen Gemeinden ist die VG der Träger der Feuerwehr, es sind jedoch in der Regel Örtliche Einheiten pro Ortsgemeinde aufzustellen.
2. Verwaltungsgericht
3. Verwaltungsgemeinschaft
Persönliche Schutzausrüstung
Persönliche Schutzausrüstung
Persönliche Schutzausrüstung
Persönliche Schutzausrüstung
Persönliche Schutzausrüstung
1. Verbandsgemeinde, Gebietskörperschaft in RLP bestehend aus selbständigen Ortsgemeinden. In solchen Gemeinden ist die VG der Träger der Feuerwehr, es sind jedoch in der Regel Örtliche Einheiten pro Ortsgemeinde aufzustellen.
2. Verwaltungsgericht
3. Verwaltungsgemeinschaft
1. Verbandsgemeinde, Gebietskörperschaft in RLP bestehend aus selbständigen Ortsgemeinden. In solchen Gemeinden ist die VG der Träger der Feuerwehr, es sind jedoch in der Regel Örtliche Einheiten pro Ortsgemeinde aufzustellen.
2. Verwaltungsgericht
3. Verwaltungsgemeinschaft
hallo,
Aus einem Beschluss des VG AachenHanrath von 2002 bis Ende 2008 nicht die nach § 7 der 8. GPSGV vorgeschriebene Qualitätssicherung nach Art. 11 der Richtlinie 89/686/EWG nachgewiesen
Achte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen – 8. GPSGV):
§ 7 EG-Qualitätssicherung
Die in Artikel 8 Abs. 4 Buchstabe a der Richtlinie 89/686/EWG genannten komplexen persönlichen Schutzausrüstungen unterliegen der Qualitätssicherung nach Artikel 11 dieser Richtlinie durch eine zugelassene Stelle.
hier wird auf den Artikel 11A. EG-Qualitätssicherungen für das Endprodukt bezogen:
Artikel 11
A. EG-Qualitätssicherungen für das Endprodukt
(1) Der Hersteller trifft alle erforderlichen Vorkehrungen, damit im Fertigungsprozeß, einschließlich der Endprüfung der PSA sowie der Tests, die Einheitlichkeit der Produktion und die Übereinstimmung dieser PSA mit dem in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Baumuster sowie mit den entsprechenden grundlegenden Anforderungen dieser Richtlinie sichergestellt wird.
(2) Eine gemeldete Stelle nach Wahl des Herstellers führt die erforderlichen Kontrollen durch. Diese Kontrollen werden nach dem Zufallsprinzip normalerweise im Abstand von mindestens einem Jahr durchgeführt.
(3) Zur Überprüfung der Konformität der PSA wird von der gemeldeten Stelle eine angemessene Probe der PSA genommen; diese Probe wird Prüfungen und geeigneten, in den harmonisierten Normen festgelegten oder zum Nachweis der Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen dieser Richtlinie erforderlichen Tests unterzogen.
(4) Falls diese Stelle nicht mit der Stelle identisch ist, die die betreffende EG-Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt hat, so tritt sie im Falle von Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Konformität der Proben mit der gemeldeten Stelle in Kontakt.
(5) Die gemeldete Stelle stellt dem Hersteller ein Gutachten aus. Falls in dem Gutachten eine Uneinheitlichkeit der Produktion oder die Nichtübereinstimmung der überprüften PSA mit dem in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Baumuster und mit den einschlägigen wesentlichen Anforderungen festgestellt wird, trifft die Stelle diejenigen Maßnahmen, die der Art des bzw. der festgestellten Mängel angemessen sind, und unterrichtet hierüber den Mitgliedstaat, der diese Stelle gemeldet hat.
(6) Der Hersteller ist in der Lage, den Bericht der gemeldeten Stelle auf Anforderung vorzulegen.
Quelle: Richtlinie 89/686/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen
Diese vorgeschriebene Qualitätsicherung wurde jahrelang nicht durchgeführt.
CE-Kennzeichnung
Artikel 13
(1) Die CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben ,CE' mit dem in Anhang IV als Muster angegebenen Schriftbild. Im Falle der Einschaltung einer gemeldeten Stelle bei der Produktionsüberwachung im Sinne des Artikels 11 wird deren Kennummer hinzugefügt.
Quelle: Richtlinie 89/686/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen
Jetzt gibt es aber zahlreiche Hanrath-Stiefel bei denen auf der Stiefelzunge hinter dem dort eingeprägten CE-Zeichen eine Kennnummer eingeprägt ist:
Hanrath-Stiefel mit PFI-Zertifikat haben: 0193
Hanrath-Stiefel mit CTC-Zertifikat haben: 0075
Dieser Hersteller hat hier wohl mit dem Einprägen der Kennnummer von Prüfinstituten den Verbrauchern eine EG-Qualitätssicherungen vorgegaukelt die es gar nicht gab. Wurden hier illegal Prüfkennziffern für die Kennzeichnung missbraucht?
Im Beschluss des VG Aachen vom 20.11.09 ist folgendes aufgeführt:
Die von der Antragstellerin anschließend mit der Zertifizierung und Qualitätssicherung beauftragte Stelle CTC Lyon stellte zwar in der Folgezeit ein Zertifikat für die von der Antragstellerin produzierten Feuerwehrstiefel aus, stellte aber im Rahmen der sich anschließenden Qualitätssicherungsprüfung fest, dass die bei zwei Werksbesuchen genommenen Proben nicht konform mit dem Baumuster waren. Nach der Zertifizierung im Sommer 2007 seien beim ersten Besuch im Rahmen der Qualitätssicherung am 20. September 2007 zahlreiche Normabweichungen festgestellt worden. Trotz Anforderung von Korrekturen und einer Besprechung in Lyon hätten bei einem zweiten Besuch am 21. Februar 2008 zahlreiche Mängel fortbestanden. Bemängelt wurde im Rahmen der Qualitätssicherung eine fehlende Rutschhemmung, eine nicht ausreichende Trennkraft der Sohle, die Durchtrittsicherheit sowie ein mangelhaftes Brennverhalten von Reissverschluss und Schnürsenkeln.
In der mündlichen Verhandlung vor der 3. Kammer des VG Aaches am 10.03.07 warf der Geschäftsführer der Firma Hanrath Schuh GmbH der Bezirksregierung Köln vor das deren Mitarbeiter das CTC in Lyon so eingeschüchtert hätte das diese sich weigerten die Qualitätsicherung durchzuführen. Herr Goeble hätte Druck auf CTC ausgeübt und gedroht das das CTC die "Lizenz" verlieren würde.
*LOL*
Inzwischen wurde ein Holländisches Institut mit dieser Qualtitätsicherung beauftragt. Das Gutachten liegt anscheinend seit Februar 2009 vor.
Da bleibt aber, zumindest für die bisher gefertigten Feuerwehrstiefel, das Problem das dort in der Lasche die Kennnummer des CTC eingeprägt ist ...
Ach ja - es soll seit diesem Jahr auch ein neues Zertifikat für die Hanrath-Feuerwehrstiefel geben. Diesmal von einem englischen Institut.
Dazu meinte Richter Dr. Keller: "Zertifizierungshopping"
So wie es zur Zeit aussieht hat Hanrath momentan zwei "parallele" Zertifikate für die Feuerwehr-Stiefel:
von CTC / Frankreich - Sommer 2007 [wurde noch nicht zurückgezogen!]
von Intertec (?) / Grossbritannien - 6.2.09
Dies widerspricht aber dem Artikel 10 der Richtlinie 89/686/EWG
EG-BAUMUSTERPRÜFUNG
Artikel 10
(2) Der Antrag auf eine EG-Baumusterprüfung wird vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten für das betreffende Modell bei einer einzigen zugelassenen Prüfstelle gestellt. Der Bevollmächtigte muß in der Gemeinschaft niedergelassen sein.
Auf dieses Problem hat die Bezirksregierung Köln schon hingewiesen.
MkG Jürgen Mayer
Webmaster www.FEUERWEHR.de
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| 28.08.2008 15:46 |
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Jürg7en 7M., Weinstadt 2. Untersagungsverfügung für Feuerwehrstiefel der Firma Hanrath :-() | |