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Rubrik | Sonstiges | zurück | ||
Thema | Rechtsanspruch Verpflegung / Ruhezeit | 11 Beiträge | ||
Autor | Chri8sto8ph 8O., Alzenau, z. Zt. Würzburg / Bayern | 551687 | ||
Datum | 03.04.2009 12:57 MSG-Nr: [ 551687 ] | 7754 x gelesen | ||
Hallo, um es präziser zu formulieren: Art. 9 Abs. 5 Nr. 1 BayFwG: Die Gemeinden sind verpflichtet, Feuerwehrdienstleistenden notwendige Auslagen zu erstatten und sie bei Dienstleistungen von mehr als vier Stunden kostenlos zu verpflegen. Art. 9 Abs. 1 S. 2 BayFwG: Während des Feuerwehrdienstes, insbesondere während der Teilnahme an Einsätzen, Ausbildungsveranstaltungen, Sicherheitswachen und am Bereitschaftsdienst und für einen angemessenen Zeitraum danach sind sie zur Arbeitsleistung nicht verpflichtet. Was "angemessener Zeitraum danach" bedeutet, entzieht sich meiner Kenntnis, habe zur Zeit keinen Kommentar o. ä. zur Hand. MfG Christoph Ich schreibe hier lediglich meine eigene Meinung | ||||
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