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Strafgesetzbuch
RubrikJux + Tollerei zurück
ThemaBräuchte mal Hilfe!9 Beiträge
AutorJako8b T8., Bischheim / Rheinland - Pfalz551826
Datum04.04.2009 00:35      MSG-Nr: [ 551826 ]5775 x gelesen

Hallo!

Geschrieben von Adrian HorbertIch hoffe mal, du bist dir sicher, dass diese Comics nicht das geistige Eigentum eines anderen sind, auf das du ja besonderen Wert zu legen scheinst...

Ich habe lediglich gefragt:

Geschrieben von Jakob TheobaldKann mir jemand von Euch sagen von wem die Cartoons stammen und wo man diese herbekommen kann?

und nicht ob man wir diese Comics irgendwie besorgen kann. Ich bin mir sicher, das diese Comics auf jedem Fall das geistige Eigentum von jemanden sind, und das ich diese nicht ungefragt verwenden darf.

Dachtest Du ich würde ungefragt irgenwelche Comics in der Ausbildung verwenden? Wenn ich gewusst hätte von wem diese Bildchen wären hätte ich ja nicht mehr zu fragen brauchen oder?

Geschrieben von Adrian HorbertIm Ernst, ist es echt erforderlich, eine Fußzeile als Disclaimer zu benutzen und ganze Absätze aus Gesetzbüchern zu zitieren und so die Länge des Beitrages zu verdoppeln???

Ja im Moment ist dies leider Notwendig. Insider und die, die es betrifft wissen genau warum.
Aber das ist ein anderes Thema das ich hier nicht öffentlich erörtern werde.


Geschrieben von Sascha TrögerWurden für die Berliner Feuerwehr von Anette Kannenberg erstellt
Danke Sascha, ich werde mich dann mal mit der Dame in Verbindung setzen. Bin mal gespannt was sie noch so alles auf Lager hat.
Wäre toll wenn es die Cartoons auch in Buchform gäbe.

Gruß vom Berg

Jakob


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Ach ja, für die "stillen" Mitleser und besonderen "Freunde" (und ich meine es todernst!!):

§187 StGB
„Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

§ 240
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. (…)
2. (…)
3. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht






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 03.04.2009 23:36 Jako7b T7., Bischheim
 03.04.2009 23:42 ., Westerwald
 03.04.2009 23:47 Adri7an 7H., Lippstadt
 04.04.2009 00:35 Jako7b T7., Bischheim
 03.04.2009 23:51 Sasc7ha 7T., Limbach-Oberfrohna
 04.04.2009 00:40 Jako7b T7., Bischheim
 04.04.2009 08:59 ., Oerlinghausen
 04.04.2009 10:14 Thom7as 7W., Norden
 05.04.2009 07:48 Flor7ian7 B.7, Völklingen

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