Rubrik | Ausbildung |
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Thema | Neues zur Führerscheinproblematik | 45 Beiträge |
Autor | Jako8b T8., Bischheim / Rheinland - Pfalz | 552729 |
Datum | 09.04.2009 11:38 MSG-Nr: [ 552729 ] | 13529 x gelesen |
Themengruppe: | Führerscheine |
Tragkraftspritzenfahrzeug
Kleinlöschfahrzeug
Tragkraftspritzenfahrzeug mit Wassertank
Strafgesetzbuch
Hallo!
Meine Herren, meine Damen!
Also da ist man weit über das Ziel hinausgeschossen!
4,25 Tonnen wären für mich wirklich in Ordnung gewesen. Auch hätte ich noch bis 5,99 Tonnen zähneknirschend akzeptiert.
Das hätte zumindest dazu beigetragen, dass sich im Bereich TSF, KLF und TSF-W keine "Wunderwuzzis" mehr entwickeln.
Auch wäre dies von der Fahrzeugtechnik (Brems- und Federungssystem etc.) in einer Klasse geblieben.
Aber jetzt hat man wieder etwas geschaffen; weder Fleisch noch Fisch! Praktisch die alte Klasse 3!
Oh man, muss da immer so übertrieben werden?
Jetzt bin ich mal auf die neusten Fahrzeugentwicklungen gespannt!
GRuß vom BErg
Jakob
Alles meine ganz private Meinung und keinesfalls die Meinung meiner Feuerwehr oder Gemeinde oder sonst wem!
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Ach ja, für die "stillen" Mitleser und besonderen "Freunde" (und ich meine es todernst!!):
§187 StGB
„Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
§ 240
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. (…)
2. (…)
3. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht
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Thom7as 7T., Thurmansbang |
| 09.04.2009 00:05 |
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., Dortmund |
| 09.04.2009 00:17 |
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., Westerwald |
| 09.04.2009 00:24 |
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Thor7ben7 G.7, Leese <-> OS |
| 09.04.2009 00:29 |
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., Westerwald |
| 09.04.2009 00:31 |
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., Dortmund |
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., Westerwald |
| 09.04.2009 12:08 |
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., Dortmund |
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., Dortmund |
| 09.04.2009 00:51 |
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Thor7ben7 G.7, Leese <-> OS |
| 09.04.2009 00:25 |
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., Dortmund |
| 09.04.2009 00:32 |
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., Westerwald |
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Thom7as 7T., Thurmansbang |
| 09.04.2009 00:52 |
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., Westerwald |
| 09.04.2009 00:57 |
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Thom7as 7T., Thurmansbang |
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Seba7sti7an 7W., Linden |
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Henn7ing7 K.7, Dinklar |
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Flor7ian7 B.7, Völklingen |
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Henn7ing7 K.7, Dinklar |
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Mark7us 7R., Stockach |
| 09.04.2009 08:58 |
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Dani7el 7B., Nörtershausen |
| 09.04.2009 09:03 |
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Flor7ian7 B.7, Völklingen |
| 09.04.2009 09:40 |
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Mark7us 7W., Schwäbisch Gmünd |
| 09.04.2009 09:42 |
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., Westerwald |
| 09.04.2009 09:47 |
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Mark7us 7W., Schwäbisch Gmünd |
| 09.04.2009 09:56 |
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., Westerwald |
| 09.04.2009 10:23 |
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Flor7ian7 W.7, Simbach bei Landau |
| 09.04.2009 10:53 |
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Mark7us 7W., Schwäbisch Gmünd |
| 09.04.2009 11:38 |
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Jako7b T7., Bischheim | |