Rubrik | Taktik |
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Thema | Farbkennzeichnung Angriffsleitungen | 87 Beiträge |
Autor | Jako8b T8., Bischheim / Rheinland - Pfalz | 553090 |
Datum | 12.04.2009 01:03 MSG-Nr: [ 553090 ] | 67706 x gelesen |
Infos: | 12.04.09 Rückseite (blau, Tankfüllleitung?) 12.04.09 Rechte Seite (orange) 12.04.09 Linke Fahrzeugseite (gelb)
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Strafgesetzbuch
Hallo!
Ist eine interessante Lösung. Rote Schläuche rechts, gelbe Schläuche links. Wenn ich das richtig sehe, kann das etwas mit der Bestimmung des Fahrzeuges als Tunnellöschfahrzeug zu tun haben? Egal, evtl. ließt ja wer aus der betreffenden Wehr mit und kann uns Informationen dazu geben.
Ob es Sinn macht Angriffstleitungen farblich zu kennzeichnen? Ich glaube nicht. Denn ob da nun drei gelbe, grüne, blaue oder weiße Schlauchleitungen ins Objekt führen dürfte Egal sein.
Ich stelle mir gerade das Gesicht des Kämmeres vor wenn die Wehr A 20 rote, die Wehr B 15 blaue und die Wehr C 5 gelbe C-42-Schläuche bestellt.
Gruß vom Berg
Jakob
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Ach ja, für die "stillen" Mitleser und besonderen "Freunde" (und ich meine es todernst!!):
§187 StGB
„Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
§ 240
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. (…)
2. (…)
3. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht
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