In § 5 UVV GUV-V A3 heißt es: "Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden . . . in bestimmten Zeitabständen"
Das bedeutet auch für die Prüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel, dass der Verantwortliche (das ist der Unternehmer, Vorgesetzte und auch Elektrofachkräfte, die die Prüfung durchführen sollen) in eigener Verantwortung die Prüfintervalle festlegt.
Natürlich wird einem die Arbeit erleichtert solche Intervalle abzuschätzen und festzulegen, daher werden Prüffristen in Durchführunganweisungen vorgegeben. Diese Fristen haben aber Empfehlungscharakter, die dem Verantwortlichen als Anhaltspunkte dienen sollen.
So kann die Prüffrist auch verkürzt und verlängert werden, je nach Beanspruchungsgrad! Gleiches gilt auch für die Prüfgeräte.
Ein Überschreitung der Prüffrist um 2 Monate stellt daher kein strafbewehrtes Vergehen dar, aber es ist dafür Sorge zu tragen, das Messgerät zeitnah einer Überprüfung zuzuführen.
Andersherum kann man die Fragestellung auch angehen, wie Christian schon festgestellt hat, ist ein Gerät nicht gleich defekt wenn ein Prüfintervall überschriten ist. Wozu sind Prüffristen dann überhaupt da? § 5 der UVV " . . . Die Fristen sind so zu bemessen, dass entstehende Mängel, mit denen gerechnet werden muss, rechtzeitig festgestellt werden" Das Beispiel Kfz als Vergleich: Die Bertiebserlaubnis erlischt auch nicht sofort, wenn die HU um 1 Monat überschritten ist..
Grüße
Stefan
"In Ägypten haben früher 150.000 Leute 35 Jahre lang an einer Pyramide gearbeitet - aber bei uns arbeiten doppelt so viele Leute doppelt so lange allein an der Baugenehmigung." ...Frei nach Dieter Nuhr
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