Rubrik | Unfallverhütung |
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Thema | Das Wespennest - oder Arbeitsschutz im Ehrenamt | 78 Beiträge |
Autor | Adri8an 8R., Bergrheinfeld/Wuppertal / Bayern | 568548 |
Datum | 07.07.2009 10:22 MSG-Nr: [ 568548 ] | 24437 x gelesen |
Infos: | 05.07.09 Leitfaden "In 17 Schritten zum Arbeitsschutzmanagement", IHK Mittlerer Niederrhein 04.07.09 StGB - SmS - Sicher mit System
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1. Freiwillige Feuerwehr
2. Feuerwehrfrau
Hilfsorganisation
Hi,
Geschrieben von Udo BurkhardDeshalb wäre ich natürlich auch an entsprechenden (Er-)Kenntnissen interessiert - wenn es etwas gibt.
Ich hab mal beim DGUV angefragt in der Angelegenheit, v.a. weil mich das auch für meine B.Sc.-Thesis interessiert hat.
Auszüge der Antwort:
"Ehrenamtliche Einsatzkräfte sind keine Beschäftigten im Sinne eines Arbeitgeber-Arbeitnehmer Verhältnisses, deswegen wurden, für diesen doch sehr speziellen Bereich, hier die oben aufgeführten Einschränkungen in der GUV-R A1 getroffen.
Für diesen Bereich führt die GUV-V A1 / GUV-R A1 an:
2.2.5 (5) Für Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen
oder im Zivilschutz unentgeltlich tätig werden, hat der Unternehmer
Maßnahmen zu ergreifen, die denen nach Abs. 1 bis 4 dieser Vorschrift
gleichwertig sind.
Gleichwertige Maßnahmen sind solche, die den Zielen und Grundsätzen der
nach dem Arbeitsschutzgesetz vorgeschriebenen Gefährdungsbeurteilung, der
Dokumentation der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung, der Überprüfung
der festgelegten Maßnahmen sowie der Dokumentation über die getroffenen
Maßnahmen des Arbeitsschutzes entsprechen. Abweichungen, die sich aus
den besonderen Verhältnissen bei den Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen,
z.B. den Freiwilligen Feuerwehren oder den Rettungsdiensten, ergeben,
sind möglich.
Bei den Freiwilligen Feuerwehren entsprechen die nach den Feuerwehrdienstvorschriften
zu ergreifenden Maßnahmen in der Regel den Maßnahmen, die
infolge einer Gefährdungsbeurteilung zu ergreifen wären. Ihre Beachtung
erfüllt daher im Allgemeinen die Gleichwertigkeit im Sinne des § 3 Abs. 5 der
Vorschrift. Durchzuführen ist eine Gefährdungsbeurteilung insbesondere
dann, wenn keine Feuerwehrdienstvorschriften bestehen oder soweit Gefährdungen
aus dem Feuerwehrdienst nicht Gegenstand einer Feuerwehrdienstvorschrift
sind. Für die Dokumentation genügt die Kenntnisnahmemöglichkeit
der Feuerwehrdienstvorschrift. Im Übrigen ist Form und Inhalt der Dokumentation
den Erfordernissen und Möglichkeiten des Betriebes entsprechend auszugestalten.
Einzelheiten der Dokumentation können mit dem zuständigen
Unfallversicherungsträger abgestimmt werden. (Ende Auszug GUV-R A1, Anm. AR)
Das entbindet z.B. den Einsatzleiter der Feuerwehr von der Pflicht der individuellen Gefährdungsbeurteilung vor jeden Tätigwerden an einer Einsatzstelle (Werksfeuerwehren sind im Einsatzfall den öffentlichen Feuerwehren gleichgestellt).
Fest steht auch, dass für ehrenamtlich die gleiche Sicherheit gewährleistet werden muss, da ja auch die angetroffenen Gefährdungen die gleichen sind. Insofern kommt im Ehrenamtlichen Bereich den Regeln und Informationen der UV-Träger eine besondere Bedeutung zu: befolgt der Unternehmer (Feuerwehr) die darin beschriebenen Maßnahmen zu Sicherheit und Gesundheitsschutz, kann er davon ausgehen, die Forderungen aus der GUV-V A1 erfüllt zu haben."
Ende Antwort DGUV.
Insofern mein Fazit: Die Regelungen aus dem Arbeitsschutzrecht für Beschäftigte gelten dem Sinne nach auch für FF und HiOrg, jedoch mit der Möglichkeit, das ganze weniger "bürokratisch" zu handhaben (und mit dem Effekt, dass einige besondere Pflichten und viel Aufwand für uns wegfällt, jedoch die grundsätzlichen Aspekte auch für uns gelten).
mkG
Adrian Ridder
Take Care, Be Careful, Stay Safe!
deutscher Teil von firetactics.com
atemschutzunfaelle.eu
"Die Grenze der Zurechnung ist erreicht, wenn sich der Rettungsversuch von vornherein als sinnlos oder mit
offensichtlich unverhältnismäßigen Wagnissen verbunden und damit als offensichtlich unvernünftig darstellt.
Dies ist der Fall, wenn die Risikofaktoren in einer objektivierten ex-ante-Betrachtung so gewichtig sind, dass
auch unter angemessener Berücksichtigung der psychischen Drucksituation der Rettungskräfte deutlich ist,
dass die (weitere) Durchführung der Rettungsaktion zu einem gänzlich unvertretbaren Risiko für Leib und
Leben der Retter führt." OLG Stuttgart zum Unfall Tübingen
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| 03.07.2009 10:01 |
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Udo 7B., Aichhalden |
| 03.07.2009 10:10 |
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Ulri7ch 7C., Düsseldorf |
| 03.07.2009 22:15 |
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Thom7as 7M., Menden/ Sauerland |
| 03.07.2009 10:15 |
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Adri7an 7R., Bergrheinfeld/Wuppertal |
| 03.07.2009 10:18 |
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Ulri7ch 7C., Düsseldorf |
| 03.07.2009 10:39 |
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Adri7an 7R., Bergrheinfeld/Wuppertal |
| 03.07.2009 16:23 |
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Udo 7B., Aichhalden |
| 03.07.2009 17:51 |
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Adri7an 7R., Bergrheinfeld/Wuppertal |
| 03.07.2009 19:11 |
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Udo 7B., Aichhalden |
| 03.07.2009 19:19 |
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Adri7an 7R., Bergrheinfeld/Wuppertal |
| 03.07.2009 22:09 |
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Udo 7B., Aichhalden |
| 07.07.2009 10:22 |
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Adri7an 7R., Bergrheinfeld/Wuppertal | |