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RubrikEinsatz zurück
ThemaDienstpflicht im Einsatzfall?57 Beiträge
AutorJörn8 P.8, Briesen (Mark) / Brandenburg573356
Datum31.07.2009 09:49      MSG-Nr: [ 573356 ]14600 x gelesen

Paragraph 7...

Verordnung über Aufnahme,
Heranziehung, Zugehörigkeit und
Ausscheiden der ehrenamtlichen
Feuerwehrangehörigen
(Tätigkeitsverordnung Freiwillige
Feuerwehr- TVFF)
Vom 04. Juli 2008
(GVBl.II/08, [Nr. 17], S.241)
Auf Grund des § 49 Abs. 2 Nr. 1 des Brandenburgischen Brand- und
Katastrophenschutzgesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 197) verordnet der Minister des
Innern:
§ 1
Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr
(1) Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr erfolgt auf schriftlichen oder elektronischen
Antrag des Bewerbers. Der Antrag ist an den Aufgabenträger für den örtlichen Brandschutz
und die örtliche Hilfeleistung (Träger) zu richten. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht
nicht.
(2) Der Leiter der Freiwilligen Feuerwehr (Wehrführung) unterbreitet dem Träger einen
Vorschlag zur Aufnahme eines Bewerbers in die Freiwillige Feuerwehr. Der Träger
entscheidet über die Aufnahme des Bewerbers. Der Bewerber hat die Wehrführung vor der
Aufnahme und während der Mitgliedschaft über gesundheitliche Einschränkungen, die
Einfluss auf die körperliche und fachliche Eignung für den Dienst in der Feuerwehr haben, zu
informieren. Ein ärztliches Gutachten hierüber kann verlangt werden.
(3) Der Bewerber muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Das gilt nicht für Mitglieder der
Jugendfeuerwehr. Die Aufnahme eines Bewerbers, der das 18. Lebensjahr noch nicht
vollendet hat, bedarf der Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters. Absatz 7 bleibt
unberührt.
(4) Ein Bewerber wird als Feuerwehrfrau-Anwärterin oder Feuerwehrmann-Anwärter in die
Freiwillige Feuerwehr aufgenommen. Das erste Jahr nach Aufnahme ist ein Probejahr. Die
Bestimmungen gemäß Absatz 7 bleiben hiervon unberührt.
(5) Nach erfolgreichem Abschluss des Probejahres wird die Feuerwehrfrau-Anwärterin zur
Feuerwehrfrau oder der Feuerwehrmann-Anwärter zum Feuerwehrmann befördert. Die
Dienstzeit in der Jugendfeuerwehr kann auf das Probejahr angerechnet werden.
(6) Die ehrenamtliche Tätigkeit eines aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr in
einer privaten Hilfsorganisation oder dem Technischen Hilfswerk bedarf der vorherigen
Zustimmung des Trägers.
(7) In die Freiwillige Feuerwehr können Personen mit besonderen Fähigkeiten und
Kenntnissen als Fachberater der Feuerwehr aufgenommen werden. Die Dienstpflichten
werden von der Wehrführung im Einzelfall festgelegt.
§ 2
Zugehörigkeit
(1) Wechselt der Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr seinen Wohnort und verlässt den
Zuständigkeitsbereich des Trägers, gilt die Feuerwehrzugehörigkeit als nicht unterbrochen,
wenn sich dieser innerhalb von sechs Monaten bei dem Leiter der Freiwilligen Feuerwehr
oder der zuständigen Ortswehrführung der Gemeinde des neuen Trägers anmeldet. Erfolgt die
Anmeldung bei der Ortswehrführung, hat die Ortswehrführung die Wehrführung unverzüglich
in Kenntnis zu setzen.
(2) Auf der Grundlage der vorgelegten Nachweise über erworbene Qualifikationen und der
geleisteten Dienstjahre des Angehörigen entscheidet die Wehrführung im Einvernehmen mit
dem Ortswehrführer über den möglichen Einsatz in einer Dienststellung.
§ 3
Beförderungen
(1) Jedem Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr steht die Beförderung in einen höheren
Dienstgrad offen, wenn er nach Eignung, Qualifikation und fachlicher Leistung die
Voraussetzungen hierfür erfüllt und gleichzeitig eine entsprechende Dienststellung vorhanden
ist. Ein Rechtsanspruch auf Beförderung besteht nicht.
(2) Die Dienststellungen in der Freiwilligen Feuerwehr, für die Dienstgrade verliehen werden
können, sind in der Anlage aufgeführt.
(3) Es können befördert werden:
1. ein Feuerwehrmann zum Oberfeuerwehrmann nach zwei Dienstjahren nach dem
Probejahr und erfolgreichem Abschluss der Truppmannausbildung, Teil 2,
2. ein Oberfeuerwehrmann zum Hauptfeuerwehrmann nach zwei weiteren Dienstjahren,
3. ein Hauptfeuerwehrmann zum Löschmeister nach zwei weiteren Dienstjahren und
erfolgreichem Abschluss der Truppführerausbildung,
4. ein Löschmeister zum Oberlöschmeister nach zwei weiteren Dienstjahren und
erfolgreichem Abschluss von Sonderausbildungen,
5. ein Hauptlöschmeister zum Ersten Hauptlöschmeister nach zwei weiteren
Dienstjahren,
6. ein Brandmeister zum Oberbrandmeister nach erfolgreichem Abschluss der
Zugführerausbildung oder nach zehn Dienstjahren in der Dienststellung
„Gruppenführer“,
7. ein Oberbrandmeister zum Hauptbrandmeister nach Übernahme der Dienststellung
(siehe Anlage),
8. ein Hauptbrandmeister zum Ersten Hauptbrandmeister nach zehn Dienstjahren in der
Dienststellung (siehe Anlage) oder nach Übernahme der Dienststellung
„Stellvertretender Wehrführer“.
(4) Nach erfolgreichem Abschluss der Gruppenführerausbildung und einer Zugehörigkeit zur
Einsatzabteilung von sieben Jahren kann unmittelbar die Beförderung zum Hauptlöschmeister
erfolgen. Nach erfolgreichem Abschluss der Gruppenführerausbildung und Übernahme der
Dienststellung kann unmittelbar die Beförderung zum Brandmeister (siehe Anlage) erfolgen.
(5) Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen von den Vorschriften über die Mindestdienstzeit
für Beförderungen zulassen.
(6) Der Träger kann bei dringendem Bedarf an Führungskräften zulassen, dass ein
Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr bei entsprechender Eignung eine Dienststellung
vorübergehend wahrnehmen kann, ohne den für diese Dienststellung erforderlichen
Dienstgrad zu besitzen. Mit der Sonderaufsichtsbehörde nach § 22 des Brandenburgischen
Brand- und Katastrophenschutzgesetzes ist das Benehmen herzustellen. Die für diese
Dienststellung erforderliche Qualifikation ist innerhalb von zwei Jahren zu erwerben. Nach
erfolgreichem Abschluss kann diesem Angehörigen vorzeitig, ohne nochmalige Zustimmung
der Sonderaufsichtsbehörde, der entsprechende Dienstgrad verliehen werden.
§ 4
Bestellungen
(1) Zum Ortswehrführer mit weniger als einem Zug oder dessen Stellvertreter darf nur bestellt
werden, wer erfolgreich den Lehrgang für Gruppenführer und den Ortswehrführerlehrgang
absolviert hat.
(2) Zum Ortswehrführer mit Zugstärke oder mehr als einem Zug oder dessen Stellvertreter
darf nur bestellt werden, wer erfolgreich den Lehrgang für Zugführer und den
Ortswehrführerlehrgang absolviert hat.
(3) Zum Leiter der Freiwilligen Feuerwehr oder dessen Stellvertreter darf nur bestellt werden,
wer erfolgreich am Wehrführerlehrgang und am Lehrgang „Verbandsführer“ teilgenommen
hat oder Leiter einer Feuerwache mit hauptamtlichen Feuerwehrangehörigen ist.
(4) Zum ehrenamtlichen Kreisbrandmeister oder dessen Stellvertreter darf nur bestellt werden,
wer erfolgreich am Wehrführerlehrgang, am Lehrgang „Verbandsführer“ und am Lehrgang
„Einführung in die Stabsarbeit“ teilgenommen hat. Er sollte die Dienststellung „Leiter einer
Freiwilligen Feuerwehr“ ausgeübt haben.
§ 5
Übernahme in die Alters- und Ehrenabteilung
(1) Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr der Einsatzabteilung werden mit Vollendung des
65. Lebensjahres in die Alters- und Ehrenabteilung übernommen. Gleiches gilt, wenn aus
gesundheitlichen Gründen eine Teilnahme an der Einsatztätigkeit nicht mehr möglich ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 besteht die Möglichkeit einer Übernahme in die Alters- und
Ehrenabteilung auf persönlichen Antrag. Über den Antrag entscheidet die Wehrführung im
Benehmen mit dem Träger.
§ 6
Ausscheiden aus der Freiwilligen Feuerwehr
Die Angehörigen scheiden aus der Freiwilligen Feuerwehr aus:
1. durch Austrittserklärung,
2. bei Verlust der Geschäftsfähigkeit,
3. durch Nichtbestehen des Probejahres,
4. durch Ausschluss nach § 8 oder
5. durch Tod.
§ 7
Disziplinarmaßnahmen
(1) Erfüllt ein Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr die Aufgaben der ihm übertragenen
Dienststellung innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr nicht, kann die Wehrführung im
Benehmen mit dem Träger geeignete Disziplinarmaßnahmen ergreifen.
(2) Geeignete Disziplinarmaßnahmen sind insbesondere:
a. Abmahnung,
b. Verweis,
c. Rückstufung um einen Dienstgrad,
d. Enthebung von der Dienststellung (auch zeitweise),
e. Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr.
§ 8
Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr
(1) Der Ausschluss muss ausgesprochen werden, wenn ein Angehöriger der Freiwilligen
Feuerwehr
1. rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, zu einer Maßregel der
Besserung und Sicherung oder zu einer Nebenfolge nach § 45 des Strafgesetzbuches
verurteilt wurde. Ausnahmsweise kann der Ausschluss unterbleiben, wenn der
Angehörige trotz der der Verurteilung zugrunde liegenden Handlung als zum Dienst in
der Freiwilligen Feuerwehr würdig und geeignet erscheint,
2. sechs Monate lang unentschuldigt beim aktiven Dienst gefehlt hat.
(2) Ein Angehöriger kann bei besonderen Vergehen in Ausübung seines Dienstes oder wenn
er aus einem anderen Grund nicht mehr würdig erscheint, den Dienst in der Freiwilligen
Feuerwehr zu verrichten, ausgeschlossen werden.
Besondere Vergehen sind:
a. vorsätzliche Verstöße gegen Dienstvorschriften,
b. Nichtbeachtung von Anordnungen,
c. Handlungen, welche die im Feuerwehrdienst erforderliche Vertrauenswürdigkeit in
Frage stellen, wie Diebstahl oder Unterschlagungen,
d. üble Nachrede gegen Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr.
(3) Über den Ausschluss entscheidet in Ämtern und amtsfreien Gemeinden der Träger, ab
dem Dienstgrad Brandmeister im Benehmen mit dem Kreisbrandmeister. Die Wehrführung ist
zu hören. In Städten mit Berufsfeuerwehr ist die gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 des
Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes bestellte Person der Freiwilligen
Feuerwehr zu hören. Der Ausschluss ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
§ 9
Bezeichnungen
Dienststellungs-, Status- und andere Bezeichnungen werden in weiblicher und männlicher
Form geführt. Die in dieser Verordnung verwendeten Dienststellungs-, Status- und anderen
Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer gleichermaßen.
§ 10
Übergangsvorschriften
Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung den
Dienstgrad „Brandinspektor“ oder „Brandinspektorin“, „Oberbrandinspektor“ oder
„Oberbrandinspektorin“ beziehungsweise „Hauptbrandinspektor“ oder
„Hauptbrandinspektorin“ führen, können diesen Dienstgrad auch nach Inkrafttreten dieser
Verordnung weiterführen, wenn sie keine Dienststellung in der Freiwilligen Feuerwehr
besetzen.
§ 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Verordnung über die Laufbahn der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen
Feuerwehren vom 4. Dezember 1997 (GVBl. II S. 914, 1998 S. 34) außer Kraft.
Potsdam, den 4. Juli 2008
Der Minister des Innern
Jörg Schönbohm
Anlage
Dienstgrade und Dienststellungen in der Freiwilligen Feuerwehr
Dienstgrad Dienststellung
Feuerwehrmann Truppmann
Oberfeuerwehrmann Truppmann
Hauptfeuerwehrmann Truppmann
Löschmeister Truppführer
Oberlöschmeister Truppführer
Hauptlöschmeister Stellvertretender Gruppenführer
Erster Hauptlöschmeister Stellvertretender Gruppenführer
Brandmeister Gruppenführer
Oberbrandmeister Ortswehrführer mit weniger als einem Zug
Oberbrandmeister Stellvertretender Zugführer
Hauptbrandmeister Zugführer
Hauptbrandmeister
Ortswehrführer mit Zugstärke oder mehr als
einem Zug
Erster Hauptbrandmeister
Zugführer nach zehn Jahren in der
Dienststellung
Erster Hauptbrandmeister
Stellvertretender Gemeinde-, Stadt-,
Amtswehrführer
Gemeinde-, Stadt-, Amtsbrandmeister Gemeinde-, Stadt-, Amtswehrführer
Stellvertretender Kreisbrandmeister Stellvertretender Kreisbrandmeister
Kreisbrandmeister Ehrenamtlicher Kreisbrandmeister
Stellvertretender Landesbranddirektor Stellvertretender Landesbranddirektor
Die Leiter der Freiwilligen Feuerwehren führen in amtsfreien Gemeinden die Bezeichnung
„Gemeindewehrführer“, in amtsfreien Städten die Bezeichnung „Stadtwehrführer“ und in
Ämtern die Bezeichnung „Amtswehrführer“.


MkG
Gruss Jörn

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 29.07.2009 14:27 = an7ony7m =7 a7., 3
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 31.07.2009 01:51 Flor7ian7 B.7, Völklingen
 31.07.2009 10:17 Sven7 B.7, Peine
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 29.07.2009 17:38 Pete7r K7., Hamburg/Zürich
 29.07.2009 20:28 Chri7sti7an 7F., Wernau
 29.07.2009 20:58 Pete7r K7., Hamburg/Zürich
 31.07.2009 10:50 Adol7f H7., Rosenheim
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 31.07.2009 19:19 Marc7el 7K., Ostdorf z.Z. Esslingen/N.
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