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RubrikFeuerwehrtechnik zurück
ThemaAnwendungsverbot für 'Gartenspritzen' zum Feuerlöschen?34 Beiträge
AutorChri8sti8@n 8P., ein Badner in Troisdorf / NRW physisch, Baden emotional574954
Datum08.08.2009 18:43      MSG-Nr: [ 574954 ]15164 x gelesen

Tach, Post!

Geschrieben von Karl SionDanke für die faire Diskussion, die uns neue Erkenntnisse und Anregungen für die Zukunft gebracht hat.

Zunächst mal finde ich es toll, dass Sie als Hersteller des hier diskutierten Löschgerätes bzw. als Absender des diskutierten Schreibens hier selbst Stellung nehmen bzw. sich in die Diskussion einbringen. Und das meine ich ganz ernst.
Gestatten Sie mir folgende Anmerkungen:
1. Sie schreiben, z.B. unterhalb des Cartoons, "Der Einsatz von Gartenspritzen als Feuerlöschgeräte ist gemäß den Vorschriften des Bundesverbandes der Unfallkassen [...] unzulässig". Nicht nur, dass das mit keiner Silben aus dem von Ihnen ebenfalls veröffentlichten Schreiben des BUK vom 17. November 2003 hervorgeht, es ist m.E. einfach sinnentstellend bzw. falsch. Wie aus dem Schreiben des BUK m.E. eindeutig hervorgeht (Punkt 3.) haben die gesetzlichen Unfallversicherer gar keine Vorschrift diesbzgl., weshalb Herr Nicodem ebenda ausführt, dass man Zustimmungen und Ausnahmen nur für den Bereich geben kann, den man selbst zu regeln befugt ist. Da die Unfallversicherer aber nicht regelungsbefugt sind haben sie auch keine Regelung diesbzgl. erlassen, demzufolge kann man gar nicht gegen eine Vorschrift des "Bundesverbandes der Unfallkassen" verstoßen, weil es schlichtweg keine Vorschrift gibt.
2. Der BUK beruft sich in seinem Schreiben u.a. auf die "Verordnung über Feuerlöschmittel und Feuerlöschgeräte des Landes Nordrhein-Westfalen". Mal abgesehen davon, dass eine Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen auch nur im Lande Nordrhein-Westfalen gültig ist/war, ist diese Verordnung schon seit über 3,5 Jahren außer Kraft gesetzt, genauer gesagt seit dem 01.01.2006 (Verordnung vom 14. November 2005, GV NW 2005, S. 915). D.h. eine heutige Stellungnahme des BUK müsste argumentatorisch schon ganz anders ausfallen, da ein wesentlicher Punkt der Argumentationskette hinfällig ist.
3. Wie wir hoffentlich beide wissen, werden vermutlich weder der bundesdeutsche Gesetzgeber, noch die Landesgesetzgebungen diesbzgl. irgendwann überhaupt nochmal irgendwas regeln. Schon alleine weil die entsprechenden Löschgeräte m.E. sämtlich in den Geltungsbereich der Druckgeräterichtlinie 97/23/EG bzw. der Druckgeräteverordnung (14. GPSGV) fallen. Sobald ein druckgeräte i.S. der Verordnung bzw. der Richtlinie deren Anforderungen entspricht, darf es im Geltungsbereich der Richtlinie (= EG) frei verkauft und betrieben werden, weder die Bundesgesetzgebung, noch die Länder haben diesbzgl. die Ermächtigung irgendwelche zusätzlichen Typprüfungen zu fordern. Das dürfte auch der Grund sein, weshalb Nordrhein-Westfalen die oben erwähnte Verordnung außer Kraft gesetzt hat, da insbes. die dort in § 2(1) geforderte Typprüfung an der Landesfeuerwehrschule Nordrhein-Westfalen (die ohnehin schon seit Jahren Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen heißt) seit Inkrafttreten der 92/23/EG klar rechtswidrig war.
4. Es ist witzlos, in einem Schreiben an die Berufsfeuerwehren mit angeblichen "Vorschriften" des BUK (den es übrigens gar nicht mehr gibt, sonder nach Zusammenschluß mit dem Dachverband der Berufsgenossenschaften jetzt DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung) heißt) zu argumentieren. Im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehren arbeiten Beamte, die als solche gar nicht sozialversicherungspflichtig i.S. des SGB VII, §§ 2,3 sind. Da der deutsche Beamte also gar nicht bei einer gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist, können ihm (angebliche) Vorschriften und Regelungen der gesetzlichen Unfallversicherungsträger erstmal reichlich egal sein.
5. Auch wenn ich den FNFW und seine fachliche Arbeit durchaus schätze, so sollte bitte bedacht werden, dass Normen zunächst mal unverbindliche Regelungswerke und keineswegs Gesetz oder Vorschrift sind. Insofern stellt ein Abweichen von einer DIN bzw. DIN EN-Norm keinen Rechtsverstoß dar, solange nicht die Anwendung der Norm entweder gesetzlich oder vertraglich ausdrücklich geregelt/vereinbart wurde.


MkG,
Christi@n

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Fumus ignem

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Miss Unsexy 2009: Nach Platz 27 in 2007 dieses mal auf Platz 30. Überraschung auf Platz 13

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 10.08.2009 09:52 ., Bockenheim
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 08.08.2009 18:45 Henn7ing7 K.7, Dortmund
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