Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | Einsatzkräfte Feuerwehr / HiOs | 44 Beiträge |
Autor | Alex8and8er 8 R.8, Hof / Bayern | 577497 |
Datum | 22.08.2009 08:04 MSG-Nr: [ 577497 ] | 14064 x gelesen |
Infos: | 21.08.09 FSHG NRW (Siehe § 18ff.)
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Bayerisches Rotes Kreuz
Hilfsorganisation
zum einen aufgrund eigener (satzungsgemäßer) Selbstverpflichtung, zum anderen aufgrund
Geschrieben von ---BayRDG Art. 19--- Art. 19
Rettungsdienst in Großschadenslagen
(1) 1 Wenn die vom Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung als notwendig festgelegte rettungsdienstliche Versorgungsstruktur für die Bewältigung von Schadensereignissen nicht ausreicht, wird auf bei den Durchführenden der Notfallrettung vorhandene, kurzfristig einsetzbare Einheiten zur Unterstützung des Rettungsdienstes, im Bedarfsfall auch auf für den Katastrophenschutz vorgehaltene Einheiten zurückgegriffen. 2 Diese Verstärkungen sind in die Alarmierungsplanung des Zweckverbands für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung einzubeziehen.
Aber Geld oder sonstige Ansprüche gibts dafür keine.
Die entsprechende Rechtsgrundlage im BayKSG:
Geschrieben von ---Art. 7 BayKSG---
Art. 7 Katastrophenhilfe
(1) 1 Katastrophenhilfe ist die auf Ersuchen der Katastrophenschutzbehörden zu leistende Mitwirkung im Katastrophenschutz. 2 Sie muß geleistet werden, wenn nicht durch die Hilfeleistung die Erfüllung dringender eigener Aufgaben ernstlich gefährdet wird.
(2) Bei der Vorbereitung der Katastrophenabwehr erstreckt sich die Pflicht zur Katastrophenhilfe darauf,
1.die Katastrophenschutzbehörden bei der Erstellung und Fortschreibung von allgemeinen Katastrophenschutzplänen und von Alarm- und Einsatzplänen (Art. 3 Abs. 1 Nr. 1) zu unterstützen,
2.auf Anforderung geeignete Personen für die Mitwirkung in der Katastropheneinsatzleitung zu benennen sowie
3.an Katastrophenschutzübungen mitzuwirken.
(3) Zur Katastrophenhilfe sind verpflichtet
1.die Behörden und Dienststellen des Freistaates Bayern,
2.die Gemeinden, die Landkreise und die Bezirke,
3.die sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
4.die Feuerwehren,
5.die freiwilligen Hilfsorganisationen,
6.die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege,
auch wenn sie ihren Sitz oder Standort nicht im Zuständigkeitsgebiet der Katastrophenschutzbehörde haben.
...
Das BRK muß also sogar doppelt, als Körperschaft d. öffentl. Rechts und als freiwillige HiOrg, KatS-Einheiten aufstellen und nach BayRDG sind diese auch unterhalb der Katastrophe in die Alarmplanung zu integrieren ... nur Geld, Aufwendungsersatz, Kündigungsschutz, ja wenigstens eine halbwegs den Feuerwehren entsprechende staatliche Förderung seitens des Innenministeriums gab es bisher nicht.
Die Summe der bereitgestellten finanziellen staatlichen Mittel für die HiOrgs war in den vergangenen Jahren eher lächerlich, erst seit der WM 2006 kommt scheinbar ein langsamer Umdenkprozess in Gang, das BaySTMI beschafft nun eine nicht geringe Anzahl der Zweitrager-KTW (Modell Bund). Auch die Beschaffung der GW-San 50 zur WM, oder der CBRNE-Einheiten der HiOrgs dürfen fairerweise nicht unerwähnt bleiben. Aber im Vergleich zu anderen Ländern, in denen die Länder quasi den gesamten KatS-Fuhrpark tragen und den HiOrgs stellen ... never.
Bisher galt in BY: Was der Bund nicht zahlt, mußt du dir im wesentlichen selber kaufen.
Aber es scheint Gott sei Dank langsam besser zu werden.
So, genug gejammert ;-)
Bitte niemals den Sand in den Kopf stecken !
Gruß,
Alexander "Truthahn" Rosenthal
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| 21.08.2009 16:07 |
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Tom 7S., Burgkunstadt |
| 21.08.2009 16:12 |
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Juli7an 7H., Stemwede |
| 21.08.2009 16:24 |
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., Westerwald | |