Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | Einsatzkräfte Feuerwehr / HiOs | 44 Beiträge |
Autor | Alex8and8er 8 R.8, Hof / Bayern | 577620 |
Datum | 22.08.2009 19:29 MSG-Nr: [ 577620 ] | 13965 x gelesen |
Infos: | 21.08.09 FSHG NRW (Siehe § 18ff.)
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Massenanfall von Verletzten
Örtliche Einsatzleitung
Integrierte Leitstelle
Rettungsdienst
Rettungsdienst
Hilfsorganisation
Örtliche Einsatzleitung
Integrierte Leitstelle
Hilfsorganisation
Wenn die Feuerwehr für die Erbringung/Sicherstellung der Leistung Sanitätsdienst oder Betreuungsdienst verantwortlich wäre, dann ginge das und könnte "fremdbeauftragen", ist sie aber nicht. Also keine Vertragsgrundlage, erst recht keine privatrechtliche.
Auch das ist eine bayerische Besonderheit, der Einsatzleiter der Feuerwehr ist nicht der Chef des Gesamteinsatzes, sondern eben nur der Feuerwehreinsatzleiter.
Rettungs-, Sanitäts und Betreungsdienst sind hier eigenständige und hoheitlich tätig werdende Bereiche der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr und eben nicht der Feuerwehr unterstellt.
Selbst die überallem stehende ÖELg soll eigentlich nach der Richtlinie MANV des BaySTMI nicht in die Belange der Sanitätseinsatzleitung eingreifen.
Auch wenn manche örtlichen Einsatzleiter von der Möglichkeit sich als ÖEL nach Art. 15 BayKSG sehr gerne Gebrauch machen, um die Gesamteinsatzleitung über alle Einsatzkräfte (außer der POL) an sich ziehen zu können.
Ob das objektiv wirklich immer nötig ist, oder man einfach nur mal Oberchef sein will, bleibt
dahin gestellt.
D.h.:
1. Die HiOrgs sind verpflichtet MANV-Einheiten aufzustellen (BayKSG)
2. Der ZRF hat sie in die Gefahrenabwehrplanung einzubinden (BayRDG)
3. Die ILS hat sie zu alarmieren, wenn die Ressourcen des RD nicht ausreichen. (BayRDG/BayILSG)
4. Die Kostenträger tragen nur die vorab planbaren Betriebskosten des regulären RD aufgrund jährlich wiederkehrender bayernweit einheitlicher Entgeltverhandlungen (SGB/BayRDG)
5. Für den Verdienstausfall der Helfer hat der Träger der Einsatzeinheit aufzukommen (also die HiOrg selbst), Kündigungsschutz gibt es nicht.
Ausgenommen: Die Kreisverwaltungsbehörde erklärt offiziell auf Vorschag des ÖEL die Katastrophe, dann ist alls gut und alle sind gleich, egal welche Fahrzeugfarbe; irgendwie seltsam.
Dies führt bereits in BY zu örtlich seltsamen Konstruktionen:
In manchen Regionen muß die ILS vor der Alarmierung ehrenamtlicher Einheiten zu "Unzeiten", also zu Zeiten an denen Verdienstausfall anfallen könnte, den Führer vom Dienst oder die (Kreis-)Geschäftsstelle der HiOrg kontaktieren, und sich die Alarmierung genehmigen lassen, da hier ja Kosten entstehen können ... kaum auszudenken, wenn da mal einer "Nein" sagt ...
Bitte niemals den Sand in den Kopf stecken !
Gruß,
Alexander "Truthahn" Rosenthal
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| 21.08.2009 16:07 |
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Tom 7S., Burgkunstadt |
| 21.08.2009 16:12 |
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Juli7an 7H., Stemwede |
| 21.08.2009 16:24 |
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., Westerwald | |