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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Rechtsschutz für Führungskräfte | 64 Beiträge | ||
Autor | Mich8ael8 R.8, GL (Köln) / NRW | 587921 | ||
Datum | 18.10.2009 23:34 MSG-Nr: [ 587921 ] | 10335 x gelesen | ||
Geschrieben von Jörn Patke Der besagte hatte bestimmt auch nicht die Absicht jemanden zu verletzen... Gegen Vorsatz hilf die Rechtsschutzversicherung aber auch nicht. Nochmals, wer von der Übungsleitung war wie zu der Übungsdurchführung qualifiziert ? Und nein die üblichen Laufbahnlehrgänge sind keine Qualifikation um heiße Übungen durchführen zu können. mit freundlichen Grüßen Michael Roleff Wer Schreibfehler findet darf sie behalten ,-) | ||||
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