Rubrik | Taktik |
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Thema | Schiebeleitern in Bayern nicht als Rettungsmöglichkeit??? | 39 Beiträge |
Autor | Marc8 S.8, Borken / NRW | 596237 |
Datum | 12.12.2009 12:31 MSG-Nr: [ 596237 ] | 16748 x gelesen |
Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren (AGBF), freiwilliger Zusammenschluss der Leiter der Berufsfeuerwehren Deutschlands
Löschgruppenfahrzeug
Katastrophenschutz
Geschrieben von Stefan HeckEs gibt (gab? 5 Jahre Frist abgelaufen?) in NRW einen gemeinsamen Erlass von Innen- und Bauministerium, nachdem die Schiebleiter kein Rettungsgerät im Sinne der BauO ist, d.h. Steckleiter oder Drhelieter.
Die historische Ableitung, wann (in Abhängigkeit des Genehmigungsjahres) eine Schiebleiter als Rettungsgerät zulässig bzw. erforderlich ist, wurde in diesem Papier aktuell zusammengestellt.
Stellungnahme Schiebleiter AKVB AGBF NRW
Der Erlass auf den Du Dich beziehst ist im Prinzip (inhaltlich) immer noch gültig, selbst wenn er mit dem 5-Jahres-Verfallsdatum versehen ist. Der Erlass war nämlich zum einen nicht als Runderlass veröffentlicht, so dass eine eventuelle Befristung ins Leere läuft, zum anderen beschreibt der Erlass eine Bewertung zu "harten" baurechtlichen Fakten, die sich auch nach Ablauf der fünf Jahre nicht ändern.
Interessanter Hinweis in dem AGBF-Papier übrigens zur Ausstattung der neuen LF KatS ... incl. einer Verknüpfung zu den vom Bund beabsichtigten Einsatzbereichen, der hieraus resultierenden Ausstattung/Beladung und der abzuleitenden Kosequenzen für Einbindung der Fahrzeuge in die alltägliche kommunale Gefahrenabwehr. War hier auch schon mal Gegenstand von Diskussionen glaub' ich ...
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