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Rubrik | Kommunikationstechnik | zurück | ||
Thema | Kritik des Obersten Rechnungshofes an ILS-Einführung in Bayern | 43 Beiträge | ||
Autor | Gerh8ard8 P.8, Stuttgart / Baden-Württemberg | 596313 | ||
Datum | 13.12.2009 00:59 MSG-Nr: [ 596313 ] | 7515 x gelesen | ||
Geschrieben von Bernadette Schedl Dabei muss man aberberücksichtigen, dass es sich beim "BRK" im Gegensatz zum "DRK" um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und nicht um einen privaten Verein handelt. Hallo, die Sonderstellung des BRK ist mir schon bekannt, allerdings konnte man feststellen, dass es keine Unterschiede zu den anderen, aufgedeckten Missständen gab. Tatsache ist, dass bezüglich der gesetzlich festgelegten Hilfsfrist und den Vorgaben zum Notruf gesetzliche Vorgaben nicht eingehalten wurden. Weiterhin ist es ein großer Unterschied, ob man die Trägerschaft als BRK (Körperschaft des öffentlichen Rechts) oder in der Rechtsform als GmbH oder gGmbH übernimmt. Mit freundlichen Grüßen aus Stuttgart Gerhard Pfeiffer | ||||
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