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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Ölspuren, juristisch aufgedröselt | 31 Beiträge | ||
Autor | Stef8an 8H., Essen / NRW | 600811 | ||
Datum | 02.01.2010 19:33 MSG-Nr: [ 600811 ] | 11046 x gelesen | ||
Geschrieben von Ernst Springer Besteht neben der Pflicht der Feuerwehr zur Hilfeleistung die Pflicht einer anderen Behörde oder Einrichtung zur Schadensverhütung und Schadensbekämpfung, so sind der Gemeinde die Kosten für den Feuerwehreinsatz vom Rechtsträger der anderen Behörde oder Einrichtung zu erstatten, sofern ein Kostenersatz nach Satz 1 nicht möglich ist. Was heißt das? Und wieso wird die Feuerwehr auf die gleiche Stufe wie eine Behörde gestellt? Richtig müsste es ja heißen: Besteht neben der Pflicht der Gemeinde zur Hilfeleistung die Pflicht einer anderen Behörde oder Einrichtung zur Schadensverhütung..." Die Feuerwehr ist ja Teil einer Behörde (Gemeinde/Stadt) und rechtlich völlig unselbstständig. Gruß, Stefan Gruß, Stefan | ||||
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