Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | Ölspuren, juristisch aufgedröselt | 31 Beiträge |
Autor | Manu8el 8S., Westerwald / Rheinland-Pfalz | 600870 |
Datum | 02.01.2010 23:28 MSG-Nr: [ 600870 ] | 11378 x gelesen |
Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) Nordrhein-Westfalen
Geschrieben von Stefan HeckWenn doch die Ölspurbeseitigung zur eigenen (!) Pflichtaufgabe gehört? Dann wird die Fw ja nicht für eine andere Behörde (Landkreis als Straßenbaulasträger) tätig. Wo ist mein Denkfehler?
Vermutlich genau da, wo meiner auch war. Im genauen lesen:
Geschrieben von FSHG In § 41 (Fn 8) Kostenersatz wurde im Absatz 2 nach Satz 8 folgendes eingefügt:
Besteht neben der Pflicht der Feuerwehr zur Hilfeleistung die Pflicht einer anderen Behörde oder Einrichtung zur Schadensverhütung und Schadensbekämpfung, so sind der Gemeinde die Kosten für den Feuerwehreinsatz vom Rechtsträger der anderen Behörde oder Einrichtung zu erstatten, sofern ein Kostenersatz nach Satz 1 nicht möglich ist.
Es geht ja da:
"Neben der Pflicht der Feuerwehr zur Hilfeleistung die Pflicht einer anderen Behördeo der Einrichtung zur Schadensverhütung und Schadensbekämpfung"
Sprich:
Kostenersatz kann immer dnan gefordert werden, wenn außer der Feuerwehr sonst noch eine "andere Behörde oder Einrichtung zur Schadensverhütung und Schadensbekämpfung" in der Pflicht für diesen Einsatz ist.
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