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Strafgesetzbuch
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RubrikJugendfeuerwehr zurück
ThemaTHW Helferin nach 'Zeltlagerstreich' verurteilt30 Beiträge
AutorMatt8hia8s O8., Waldems / Hessen615167
Datum19.03.2010 10:35      MSG-Nr: [ 615167 ]8934 x gelesen

Moin,

Geschrieben von Volker TankBei einer Verurteilung zu 90 Tagessätzen kommen mir erhebliche Zweifel, dass es in diesem Fall nur um ein Haarbüschel ging.

naja, genaus könnte ich mutmaßen, dass die Eltern nun mal gerne klagen, der Richter nen schlechten Tag hatte oder im einfach mal (verständlicher Wiese) das Rumeiern der Angeklagten und der Zeugen um die ganze Sache nicht gepasst hat...

In der Zeitung steht, dass es um das eine gefährliche Körpferverletzung gegangen ist. Und dieser Tatbestant wird schon mal erfüllt, wenn jemand körperlich misshandelt wird (also haare Abschneiden), man das mit anderen gemeinsam macht (hier der Fall) und/oder ein gefärhliches Werkzeug (hier eine Schere) verwendet. Laut § 224 StGB steht darauf eine Freiheitsstrafe ab 6 Monate, in minder schweren Fällen drei Monate. 90 Tagessätze sind 3 Monate. Und gemäß § 47 StGB gibt's diese kurzen Zeiträume als Freiheitsstrafen nur dann, wenn besondere Umstände vorliegen.

Objektiv nach den vorliegenden Fakten betrachten liegt das Urteil also am unteren Ende dessen, was man als Richter bei eine Verurteilung in der Hand hat.

Jetzt kannst weder du noch irgendjemand anderes kommen und sagen, "Jaja, also Strafe muss sein. Aber wegen dem Haare Abschneiden so eine dolle Strafe, da muss doch noch was anderes dahinter stecken...". Mein leiber Volker, die Geister die ich rief...

Bei allem rechtsstaatlichem Empfinden, das ich gerne Teilen will, wenn es für mich subjektiv gerechtfertigt ist, begibt man sich doch hier durch das bloße anrufen des Gerichtes in eine Situation, die man dann selbst nicht mehr in der Hand hat. Und da kann man sich dann das für einen selbst angemessene Strafmaß nicht mehr Aussuchen und es hinterher bedauern. Genauso, wie man verantwortlich mit der Gesundheit anderer Menschen umgehen muss muss man es auch mit deren strafrechtlicher Unbescholtenheit!

Gruß, otti


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