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Thema | Beschaffung Fahrzeuge | 23 Beiträge | ||
Autor | Stef8fen8 H8., Bad Vilbel / Hessen | 618796 | ||
Datum | 08.04.2010 21:05 MSG-Nr: [ 618796 ] | 8292 x gelesen | ||
Geschrieben von ---Thüringer Feuerwehr-Organisationsverordnung (ThürFwOrgVO) Vom 27. Januar 2009 § 19 Übergangsbestimmungen ---
Ich kann hieraus keine Zeitfrist ersehen und schließe daher, dass man die Anpassung im Rahmen der anstehenden Beschaffungen erledigen kann. Ob dies nun 1 oder 15 Jahre dauert ..... Grüße, der Steffen! Der Umstand, dass in vielen Gebäuden jahrzehntelang kein Brand ausgebrochen ist, beweist nicht, dass insofern keine Gefahr besteht, sondern stellt für die Betroffenen lediglich einen Glücksfall dar, mit dessen Ende jederzeit gerechnet werden muss. (OVG NRW) | ||||
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