Rubrik | Sonstiges |
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Thema | Beschaffung Fahrzeuge | 23 Beiträge |
Autor | Mark8us 8W., Schwäbisch Gmünd / Baden - Württemberg | 619088 |
Datum | 09.04.2010 18:55 MSG-Nr: [ 619088 ] | 7352 x gelesen |
1.Die 2. Bergungsgruppe (kurz: 2. BGr) ist Bestandteil des Technischen Zuges beim THW.Sie ist neben einer Grundausstattung, die weitgehend jener der 1. BGr ähnelt, mit zusätzlichen, schwereren Komponenten Ausgerüstet.Insbesondere nutzt sie elektrische und hydraulische Werkzeuge.
2.SanH-Lehrgang der JUH
Drehleiter mit Korb
1. Erdgeschoss
2. Europäische Gemeinschaft
Also, nach Christians Post habe ich eben die ThürFwOrgVO mal durchgearbeitet, und kann nur noch mit dem Kopf schütteln.
In die Risikogruppe B2 nach Anlage 1 wird man eingeordnet, sobald Gebäude mit drei Vollgeschossen vorhanden sind. Vollgeschoss nach Definition ThürLBO ist:
Solange § 20 Abs. 1 BauNVO zur Begriffsbestimmung des Vollgeschosses auf Landesrecht verweist, gelten Geschosse als Vollgeschosse, wenn deren Dekkenoberkante im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragt und sie über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m haben. In Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 gelten Geschosse, die über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine für die Nutzung als Aufenthaltsraum in solchen Gebäuden erforderliche lichte Höhe haben, als Vollgeschosse.
Sprich Erdgeschoss, 1. OG und ausgebautes Dach. Dann ist zwingend eine DLK 18/12 vorzuhalten. Die Einordnung als Stützpunktwehr sorgt dann nur noch dafür, dass die Stufe 2 der Anlage 1 nicht aus einer anderen Gemeinde kommen darf, sondern vorgehalten werden muss.
Wie man an diesem Beispiel erkennen kann -sofern ich das aus der Ferne beurteilen kann- eine völlig überzogene Regelung. Gibt es da für die Gemeinde keine Möglichkeit aus diesem starren Regeln raus zu kommen?
Gruß,
Markus
Im gesamten Vertrag werden die Worte Gemeinschaft oder Europäische Gemeinschaft ersetzt durch Union, die Worte Europäische Gemeinschaften oder EG oder gegebenenfalls Europäische Wirtschaftsgemeinschaft durch Europäische Union, der Wortbestandteil Gemeinschafts- durch Unions- und das Adjektiv gemeinschaftlich durch der Union, außer in Artikel 299 Absatz 6 Buchstabe c, wo der Artikel 311a Absatz 5 Buchstabe c wird. In Artikel 136 Absatz 1 betrifft die vorstehende Änderung nicht das Wort Gemeinschaftscharta.
Auszug aus der Europäischen "Verfassung"
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