Rubrik | Öffentlichkeitsarbeit |
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Thema | Falschparker: Feuerwehr Bremen führt Testfahrt im Viertel durch | 33 Beiträge |
Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 622819 |
Datum | 27.04.2010 18:14 MSG-Nr: [ 622819 ] | 11803 x gelesen |
Infos: | 07.05.10 Meldung auf Drehleiter.info 27.04.10 Konstanz: Feuerwehr Falschparker Falschparker behindern Feuerwehr 27.04.10 Bemen: Keine Gnade für Falschparker
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Hallo,
Geschrieben von Adolf HuberMan muss auch differenzieren ob es sich um einen Unfall oder um eine absolut für den Einsatzerfolg notwendige Amtshandlung war, bei der ein verhältnismäßiger Schaden nicht zu vermeiden war.
Genau das ist der springende Punkt.
Im ersten Fall Verschuldenshaftung bzw. Haftung des Fahrzeughalters, jeweils i.V.m. Amtshaftung (wenn keine Ausschlussgründe dagegen sprechen), sprich: die Gemeinde als Träger der Feuerwehr und Halter des Fahrzeugs zahlt.
Im zweiten Fall muss man unterscheiden ob der Geschädigte Störer oder Nichtstörer war. Der Nichtstörer bekommt seinen Schaden von der Behörde ersetzt (wenn man z.B. wegen eines anderen, verkehrswidrig geparkten Fahrzeugs ein ordnungsgemäß geparktes Fahrzeug beschädigt hat).
Rein praktisch ist für die beteiligten FM(SB) der erste Fall einfacher: "ups, tut mir leid!", Unfallbericht schreiben, fertig.
Im zweiten Fall muss man (dann aber nicht der Fahrer sondern die Führungskraft, die es angeordnet hat!) Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit (und ggf. noch Auswahl des zu "entfernenden" Fahrzeugs, wenn es ein Nichtstörer war) begründen. Zuständigkeit usw. erstmal vorausgesetzt.
Gruß,
Henning
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