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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Änderung des Strafgesetzbuches, Erweiterung des §113 auf FW/RD | 42 Beiträge | ||
Autor | Maik8 Z.8, Naumburg / Sachsen- Anhalt | 624903 | ||
Datum | 11.05.2010 21:24 MSG-Nr: [ 624903 ] | 10610 x gelesen | ||
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Nein so hab ich das nicht direkt gemeint. Laut Beschlussvorlage 98-1-10 soll jetzt eingefügt werden Zitat: Ebenso wird bestraft, wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not einen Hilfeleistenden der Feuerwehr oder des Rettungsdienstes durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt behindert oder ihn dabei tätlich angreift. Zitat Ende Was ich jetzt sagen will. Eigentlich wäre es ja noch sinvoll, wenn es nur für den EL gilt. Die Normale Einsatzkraft hat ja eigentlich nicht die Befugnisse irgendwas anzuordnen. So wie der Satz oben zu verstehen ist geht das weit über den eigentlichen Sinn von Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte hinaus und soll eben nicht nur bezogen auf den EL. oder versteht jemand den Sinn (siehe Zitat) anders? MkG | ||||
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