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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Unterlassene Hilfeleistung durch Nichterscheinen zum Einsatz? | 13 Beiträge | ||
Autor | Maik8 Z.8, Naumburg / Sachsen- Anhalt | 637854 | ||
Datum | 03.08.2010 09:42 MSG-Nr: [ 637854 ] | 4671 x gelesen | ||
Das Feuerwehrmagazin schrieb dazu in Ausgabe 5/2010 auf Seite 17 Geschrieben von ---Feuerwehrmagazin 5/2010--- Die aktiven Angehörigen der freiwilligen Feuerwehren sind grundsätzlich zur Teilnahme an Einsätzen zur Brandbekämpfung und Technischen Hilfeleistung, gegebenenfalls auch zur Teilnahme an anderen Einsätzen, verpflichtet. [...] Im Übrigen kann sich ein Feuerwehrangehöriger oder ein THWHelfer gemäß § 323c Strafgesetzbuch (StGB) wegen „unterlassener Hilfeleistung“ strafbar machen, wenn er sich nicht unverzüglich nach Alarmierung zum Feuerwehrgerätehaus, zum THWStützpunkt, zur Sammelstelle oder zur Einsatzstelle begibt. | ||||
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