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RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaUnterlassene Hilfeleistung durch Nichterscheinen zum Einsatz?13 Beiträge
AutorManu8el 8S., jetzt Dortmund / jetzt NRW637867
Datum03.08.2010 10:40      MSG-Nr: [ 637867 ]4361 x gelesen

Geschrieben von Matthias Ott
[Stellung als Beschützergarant]
Hier wurde mal zeitweise und abhängig von der Einstellung des Vortragenden argumentiert, das dies auch für Rettungsdienstpersonal in der Freizeit gilt. Manchmal hört man diese Argumentation auch für Feuerwehrleute. M.W. ist dies aber nicht der Fall, da das Garantenverhältnis so ohne weiteres nicht zustande kommt.


Korrekt.
Da war vor geraumer Zeit in der "NOTFALL+RETTUNGSMEDZIN" ein Artikel drinnen, der das für Ärzte klar verneint.
Dennoch habe ich das Anfang diesen Jahres von einer Juristin anders gehört.
Im Fischer-Kommentar zum §13StGB wird dies auch klar verneint.
Eine Garantenstellung ergibt sich nicht durhc die eigene Ausbildung oder Dienststellung, sondern lediglich durch die Beziehung zum geschädigten.

Eine Garantenstellung kann sich aber auch durch tatsächlich übernommene Verantwortung ergeben. So dass man Garant sein kann, nachdem man dem Opfer offenbart hat: "Ich bin $FAchkraft, vertrauen Sie mir, ich helfe Ihnen jetzt"
[Andererseits: Wer würde erst so dem Opferh elfen, um sich danach eines Unterlassungsdeliktes schuldig zu machen?]



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 03.08.2010 08:33 Wolf7gan7g S7., Blankenheimerdorf
 03.08.2010 08:49 Eric7 M.7, Reinheim
 03.08.2010 09:29 Wolf7gan7g S7., Blankenheimerdorf
 03.08.2010 09:52 Matt7hia7s O7., Waldems
 03.08.2010 10:01 Maik7 Z.7, Naumburg
 03.08.2010 11:17 Matt7hia7s O7., Waldems
 03.08.2010 10:40 ., jetzt Dortmund
 03.08.2010 09:04 Mark7us 7W., Schwäbisch Gmünd
 03.08.2010 09:42 Maik7 Z.7, Naumburg
 03.08.2010 09:51 Mark7us 7W., Schwäbisch Gmünd
 03.08.2010 10:46 Jürg7en 7M., Weinstadt
 03.08.2010 10:53 ., jetzt Dortmund
 03.08.2010 16:48 ., Thierstein

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