Moin,
Geschrieben von Maik ZeugnerIch denke du meinst § 13 StGB, wobei sich das ganze sich ja dann nicht auf Unterlasse Hilfeleistung stützt, sondern eher auf z.B. Körperverletzung durch Unterlassen
hups, sorry. Da hab ich im Kopf was durcheinandergewürfelt. § 34 StGB ist wohl der Rechtfertigende Notstand und tut hier erstmal nix zur Sache.
Geschrieben von Maik ZeugnerNichtsdestotrotz sollte klar sein, dass es eine Plficht zur Teilnahme an Einsätzen gibt, die nicht vernachlässigt werden sollte, wenn es keinen berrechtigten Grund gibt.
Klar. Das hat aber in den meisten Fällen wohl eher dienstrechtliche Konsequenzen als strafrechtliche.
Gruß, otti
"You can't be a real country unless you have a Beer and an airline. It helps if you have some kind of a football team, or some nuclear weapons, but at the very least you need a Beer!" Frank Zappa
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