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Rubrik | Taktik | zurück | ||
Thema | Einsatzleitungsstrukturen in den Ländern? | 22 Beiträge | ||
Autor | Andr8eas8 L.8, Auleben / Thüringen | 646484 | ||
Datum | 26.09.2010 12:10 MSG-Nr: [ 646484 ] | 6027 x gelesen | ||
Also bei uns in Thüringen sieht es so aus (Quelle ThürBKG): § 23 Gesamteinsatzleitung (1) Die Gesamteinsatzleitung hat 1. der Bürgermeister oder ein Beauftragter bei örtlichen Gefahren, 2. der Landrat oder ein Beauftragter, wenn innerhalb eines Kreisgebiets mehrere Gemeinden betroffen sind oder bei Gefahren größeren Umfangs. (2) Die Rechtsaufsichtsbehörden können bei dringendem öffentlichen Interesse die Gesamteinsatzleitung übernehmen oder eine Gesamteinsatzleitung bestimmen. . . . § 24 Einsatzleitung (1) Die Einsatzleitung am Gefahren- oder Schadensort hat der Einsatzleiter der örtlich zuständigen öffentlichen Feuerwehr, solange dieser nicht anwesend ist, der Einsatzleiter der zuerst am Gefahren- oder Schadensort eintreffenden Feuerwehr. Die Gesamteinsatzleitung kann eine abweichende Regelung treffen. (2) In Betrieben mit einer Werkfeuerwehr hat der Leiter der Werkfeuerwehr die Einsatzleitung. Wird neben der Werkfeuerwehr eine Berufsfeuerwehr eingesetzt, so bilden sie eine gemeinsame Einsatzleitung, deren Führung bei hauptberuflicher Werkfeuerwehr bei deren Leiter, sonst bei dem Leiter der Berufsfeuerwehr liegt. . . . | ||||
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