Bei ein wenig rechtlichem Verständnis schlage ich vor, die Ausarbeitung "Rechte und Pflichten der freigestellten Helfer" - nicht vollständig, sondern vor allem B 2.2 - zu lesen:
http://www.bbk.bund.de/SharedDocs/Publikationen/Merkblaetter__Download/Historie-und-Sachstand-FreistellungWehrdienst,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/Historie-und-Sachstand-FreistellungWehrdienst.pdf
Unabhängig davon halte ich folgendes für richtig:
Der Helfer muss tatsächlich im Zivil- und Katastrophenschutz mitwirken, und er muss unabhängig davon Mitglied in einer entsprechenden Organisation sein. Die erste Pflicht erfordert die Teilnahme an Ausbildungen, Übungen, technischen Diensten und Einsätzen im Zivil- und Katastrophenschutz (im Gegensatz zur täglichen Gefahrenabwehr). Dazu gehört die Teilnahme an der ergänzenden zivilschutzbezogenen Ausbildung, die Durchführung der Materialerhaltung und die Teilnahme an Einsätzen im Katastrophen- und Verteidigungsfall. Die zweite Pflicht erfordert die Erfüllung der Helferpflichten in der jeweiligen Organisation wie jeder andere Helfer auch.
Der Leiter der Feuerwehr muss also zunächst erklären, gegen welche dieser Pflichten verstoßen wird. Es wird sich wohl kaum um einen Verstoß gegen die erste Pflicht handeln. Bei einem Verstoß gegen die zweite Pflicht müsste im Disziplinarrecht der Feuerwehr stehen, dass jeder Helfer, der in entsprechendem Umfang an den genannten Tätigkeiten teilnimmt, diszplinarisch belangt wird. Auch das kann ich mir nicht vorstellen.
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