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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Sonderrechtsfahrer haftet auch für mittelbaren Unfall | 51 Beiträge | ||
Autor | Gerr8it 8L., Frankfurt / Hessen | 650235 | ||
Datum | 22.10.2010 11:47 MSG-Nr: [ 650235 ] | 9373 x gelesen | ||
Das Urteil bezieht sich eindeutig auf den Fall, in dem keinem Unfallbeteiligten eine eindeutige Schuld nachgewiesen werden kann. Aus diesem Grund wird alles hierauf zurückgeführt: Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) I. Allgemeine Verkehrsregeln §1 Grundregeln (1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. (2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, daß kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. §35 Sonderrechte (8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden. Da weder dem Auffahrenden noch dem Sonderrechtsfahrer eindeutig eine Schuld nachgewiesen werden kann und der Unfallgegner sowie anderweitige Zeugen die Sachlage nicht aufklären konnten wird im Zweifel beiden die Schuld zu 50% angelastet. Ist doch eigentlich ein eindeutiges Urteil dasselbe gilt bei Unfällen ohne Beteiligung von Sonderrecht ebenso. | ||||
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