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Rubrik | Einsatz | zurück | ||
Thema | Freigabe von CO2-gefluteten Räumen nach Fehlauslösung | 13 Beiträge | ||
Autor | Oliv8er 8R., Wettenberg / Hessen | 651331 | ||
Datum | 28.10.2010 18:55 MSG-Nr: [ 651331 ] | 6474 x gelesen | ||
Hallo, Geschrieben von Ludger Flohre - Wer führt die Belüftung der Räumlichkeiten durch? (Die BGR 134 spricht hier unter 5.7.3 von „entsprechend unterwiesenen Personen“) Da die Anlage dem Betreiber gehört, ist dieser auch dafür zuständig entsprechende Personen die sich damit auskennen vorzuhalten / zu schulen. Dies kann z.B. die Werkfeuerwehr oder ein zusätzlich geschulter Mitarbeiter sein. Wann und ob gelüftet werden darf (Raum-/Objektschutz) liegt u.a. an der Auslegung der Anlage. Geschrieben von Ludger Flohre - Wer ist für das „Freimessen“ zuständig? Auch hier ist der Betreiber zuständig.... so wie bei fast allem ;) Die öffentliche Feuerwehr ist für die Gefahrenabwehr aber nicht für die Wiederherstellung der Produktionsbereitschaft zuständig. Eine mögliche Qualifikation wäre z.B. Link Geschrieben von Ludger Flohre - Welche Behörden – neben der Feuerwehr – werden hierbei hinzugezogen? Im Prinzip brauche ich keine weitere Behörde. In besonderen Fällen wäre das Amt für Arbeitsschutz eine mögliche Adresse. Zusammenfassend: Wer eine solche Anlage errichtet muss sich auch darum kümmern das er entsprechend geschultes Personal zur Verfügung hat (Eigeninteresse und Arbeitsschutzvorschriften). Die Feuerwehr macht ggf Gefahrenabwehr, hat aber mit der Freigabe der Räume nichts am Hut. Mit kameradschaftlichem Gruß Olli _________________________________________________ Alle Angaben stellen meine persönliche Meinung dar und sprechen nicht für meine Organisation/Einheit. | ||||
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